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Der Versicherungs­vertrag – Worauf kommt es an?

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alles rund um den Versicherungsvertrag, insbesondere zu Definition, Abschluss, Laufzeit, Regelungen sowie rechtliche Folgen.

Mit einem Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein Versicherer, einen Schaden in Geld zu regulieren, wenn sich eine bestimmte, versicherte Gefahr verwirklicht. Im Gegenzug muss ein   Versicherungsnehmer eine einmalige oder regelmäßige Prämie bezahlen. 

In diesem Artikel wollen wir alle wichtigen Informationen zum Versicherungsvertrag zusammenstellen und dabei auch häufige Fragen beantworten, wie z. B. Wann gilt eine Versicherung als abgeschlossen? Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?  Was ist die Versicherungspolice? Wie widerrufe ich einen Versicherungsvertrag?

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man genau unter einem Versicherungs­vertrag?

Die Vertragsparteien bei einem gegenseitigen Versicherungsvertrag sind einerseits der Versichere, der den Versicherungsschutz gewährt und andererseits der Versicherungsnehmer, der dafür eine Prämie bezahlt. 

Dabei wird im Versicherungsvertrag vereinbart, welches Risiko genau versichert wird und wann der Versicherer bei Eintritt eines Schadensfalles Zahlungen leisten muss. Hierbei sind im Versicherungsvertrag dann alle Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geregelt und werden in der Versicherungspolice wiedergegeben.

Wie erfolgt der Abschluss eines Versicherungs­vertrages?

Ein Versicherungsvertrag wird immer zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer abgeschlossen. Hierbei kann der Versicherungsnehmer auch der Versicherte sein, jedoch ist dies nicht zwingend der Fall. Deshalb können z.B. in einer Haushaltsversicherung auch Angehörige mitversichert sein oder man kann eine Lebensversicherung zugunsten einer anderen Person abschließen.

Hierbei wird ein Versicherungsvertrag in der Praxis beantragt, indem ein Versicherungsnehmer ein Antragsformular des Versicherers ausfüllt. Dabei finden sich die Bedingungen und Inhalte eines Versicherungsvertrages in den Versicherungsbedingungen, die ein Versicherer vor Vertragsabschluss aushändigen muss. 

Außerdem muss der Versicherer nach dem Vertragsabschluss dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag, den Versicherungsschein, aushändigen. 

Dabei muss er auf eventuelle Abweichungen zum Versicherungsantrag ausdrücklich hinweisen, da ansonsten das im Antrag vereinbarte gültig ist. Außerdem gelten für jeden Versicherungsvertrag die Rechtsvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes.

Wie kann die Laufzeit eines Versicherungs­vertrages gestaltet werden?

Versicherungsverträge können in Bezug auf ihre Versicherungsvertrag Laufzeit sowohl befristet auf eine bestimmte Zeit oder auch unbefristet auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Hierbei wird bei befristeten Zeitversicherungen zumeist die Stunde des materiellen Beginns des Versicherungsschutzes festgelegt. 

Für den Fall, dass diese Vereinbarung nicht getroffen wurde, greift das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Dabei bestimmt dieses, dass die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes zur Mittagsstunde des Tages beginnt, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Außerdem endet der Versicherungsvertrag dann auch am Mittag des letzten Tages der vertraglich vereinbarten Dauer.

Hingegen enden Versicherungsverträgen auf unbestimmte Zeit durch das Versicherungsvertrag kündigen durch einen der beiden Vertragspartner. 

Hierbei kann ein Versicherungsverhältnis von beiden Vertragspartnern nur zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Ferner muss auch die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien gleich lang sein und sie darf dabei nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. 

Außerdem kann beim Versicherungsvertrag auf das Kündigungsrecht von beiden Vertragsparteien nur bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren verzichtet werden.

Was bedeutet der Versicherungs­schutz nach dem Versicherungs­vertrag?

Unter dem Versicherungsschutz versteht man das vom Versicherer im Versicherungsvertrag übernommene versicherte Risiko. Dabei ist also der Schutz des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person vor versicherten Gefahren gemeint. 

Hierbei meinen versicherte Gefahren Ereignisse, bei deren Eintreten vertragsgemäß ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsfalls gegeben ist. Deshalb ist nach der Gefahrtragungstheorie der Versicherer verpflichtet aus dem Versicherungsvertrag, diese versicherte Gefahr zu tragen und den entstandenen Schaden durch eine Zahlung auszugleichen. Hierbei findet also eine Risikoüberwälzung vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer statt.

Das Tragen der Gefahr nach der Gefahrtr­agungstheorie

Hierbei ist die versicherte Gefahr durch die Ungewissheit und bei ihrem Eintreten, durch den wirtschaftlichen Nachteil für den Risikoträger gekennzeichnet. Außerdem kann sich die Ungewissheit auch darauf beziehen, ob ein versichertes Ereignis überhaupt eintritt (z. B. ein Hausbrand) oder wann das Ereignis eintritt (z.B. der Tod). 

Deshalb werden die versicherten Gefahren immer genau beschrieben im Versicherungsvertrag und sie werden von nicht versicherten Gefahren eindeutig abgegrenzt. Hierbei kann eine versicherte Gefahr z. B. bei einer Lebensversicherung der Tod des Versicherten sein oder bei einer Hausratsversicherung ein Einbruchsdiebstahl. 

Dabei trägt eine Versicherung das versicherungstechnische Risiko der Gefahr oder der Möglichkeit, dass die Anzahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das man bei der Prämienberechnung zugrunde gelegt hat. Allerdings ist ein Versicherungsschutz immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen vorsätzlich herbeigeführtem Schaden handelt oder eine vorsätzliche Verletzung von Obliegenheiten gegeben ist.

Welche Regeln gelten in Bezug auf die Versicherungsprämie?

Im Regelfall muss eine Erstprämie sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages, also nach Zusendung der Versicherungspolice, bezahlt werden. 

Dabei gilt diese Prämie als pünktlich bezahlt, wenn die Banküberweisung am Fälligkeitstag per Überweisungsauftrag angewiesen wurde und dabei ausreichend Deckung auf dem Konto des Versicherungsnehmers vorhanden ist. Deshalb ist es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht mehr wichtig, wann die Prämie dann auf dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wird.

Was passiert bei einem Zahlungsverzug bei der Erstprämie?

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht bezahlt, muss der Versicherer binnen 3 Monaten ab Fälligkeitstag auf eine Zahlung klagen, ansonsten gilt dies als ein Versicherungsvertrag Rücktritt seitens des Versicherers. 

Außerdem kann der Versicherer auch einen Rücktritt vom Vertrag geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Zahlung bezahlt hat. Ferner ist der Versicherer von seiner Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen noch nicht gezahlt hat. 

Dabei ist dies jedoch nur gültig, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft in Verzug geraten ist. Deshalb ist es für den Versicherer immer sehr wichtig ist, dass er den Versicherungsnehmer auch ausdrücklich zur Prämienzahlung aufgefordert hat. 

Für den Fall, dass er dies versäumt, hat er weder ein Rücktrittsrecht und er kann sich auch nicht von der Leistung befreien. Außerdem muss er auch immer mit der Aufforderung zur Prämienzahlung ausdrücklich auf die möglichen Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges hinweisen.

Was passiert bei einem Zahlungsverzug von Folgeprämien?

Werden vereinbarte Folgeprämien vom Versicherungsnehmer nicht geleistet oder gerät er in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Zusätzlich kann sich ein Versicherer bei einem Schadensfall dann auch auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Zahlungsverzug vom Versicherungsnehmer verschuldet wurde. 

Allerdings steht ihm diese Möglichkeit nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer vorher qualifiziert gemahnt hat. Hierbei ist er verpflichtet, diesem eine mindestens 14-tägige Nachfrist zu setzen. Außerdem muss er ihn darauf aufmerksam machen, welche Rechtsfolgen ein Verstreichen dieser Frist mit sich bringt. 

Dabei können beim Zahlungsverzug natürlich auch Kosten und Zinsen anfallen. Jedoch hat das Nichtzahlen dieser Zusatzkosten durch den Versicherungsnehmer nicht zur Folge, dass ein Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen kann oder dass er eine Leistung im Versicherungsfall verweigern kann. Allerdings hat auch ein Versicherungsnehmer bei einer ausgesprochenen Kündigung noch die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis aufrecht zu erhalten. 

Dabei muss er dann binnen eines Monats die ausstehende Zahlung nachholen, sofern nicht bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Die gesetzliche Anzeigepflicht des Versicherungs­nehmers beim Abschluss des Versicherungs­vertrages

Will man als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag abschließen, ist man verpflichtet, alle bekannten Umstände, die eine Gefahr ausmachen, beim Versicherer anzugeben. Dabei müssen diese Angaben sowohl vollständig als auch richtig sein. 

Für den Fall, dass nach Antragstellung aber noch vor Annahme durch den Versicherer der Versicherungsnehmer neue, und für die Gefahr erhebliche Umstände entdeckt, muss er seine Angaben ergänzen. Hierbei soll durch diese Verpflichtung dem Versicherer ermöglicht werden, eine korrekte Einschätzung des übernommenen Risikos bei Vertragsabschluss vorzunehmen.

Welche Folgen hat eine Verletzung der Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss?

Für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer unverschuldet seine Anzeigepflicht verletzt hat, kann ein Versicherer keinen Versicherungsvertrag Rücktritt geltend machen und bleibt an ihn gebunden. Allerdings kann er nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) dabei sowohl eine Korrektur des Versicherungsvertrages als auch eine höhere Versicherungsprämie verlangen. 

Dabei trägt er dem Umstand Rechnung, dass er ja auch ein höheres Risiko zu tragen hat. Jedoch ist er auch berechtigt, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn das höhere Risiko auch durch eine höhere Prämienzahlung nicht gedeckt werden kann. 

Hingegen ist der Versicherer bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht berechtigt, innerhalb eines Monats ab Kenntnis, einen Rücktritt vom Vertrag auszusprechen. Dabei ist auch eine leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausreichend.

Wann muss der Versicherer seine Leistungen im Schadensfall erbringen?

Ein Versicherer ist erst dann zu Leistungen verpflichtet, wenn er sich über die Sach- und Rechtslage ein abschließendes Bild machen konnte. Deshalb muss er auch vor Abschluss eines Sachverständigengutachtens noch nicht leisten. Allerdings kann man als Versicherungsnehmer auch vor der Fälligkeit schon Abschlagszahlungen in einer Höhe verlangen, die der Versicherer nach Sachlage mindestens zu leisten hat. 

Ferner tritt eine Fälligkeit auch ohne fertiges Sachverständigengutachten ein, wenn der Versicherungsnehmer frühestens 2 Monate nach Forderung einer Geldleistung eine Erklärung verlangt, warum das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Hierbei ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn er nicht innerhalb eines Monats diese Erklärung abgibt.

Wann tritt eine Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungs­vertrag ein?

Eine Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag tritt im Regelfall nach drei Jahren ein, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche erstmalig geltend gemacht werden können. Für den Fall, dass ein Anspruch jedoch einem Dritten zusteht, beginnt eine Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Dritte Kenntnis von seinem Anspruch hat. In diesem Fall verjähren seine Ansprüche erst mit einer Frist von 10 Jahren.

Was passiert bei einer Veräußerung einer versicherten Sache mit dem Versicherungs­vertrag?

Für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer eine versicherte Sache veräußert, geht zunächst das bestehende Versicherungsverhältnis auf den Erwerber über. Hierbei bedeutet die Übernahme auch die gesamte Historie des Versicherungsverhältnisses, aus dem jedoch der Schadensverlauf des vorherigen Versicherungsnehmers ausgenommen ist. 

Hierbei kann es sich bei einer Veräußerung sowohl um einen Verkauf, Tausch, eine Schenkung oder auch eine Sicherheitsübereignung handeln. Jedoch können sowohl der Versicherer als auch der neue Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. 

Dabei gilt für die Kündigung beim Versicherer die Monatsfrist und für den Versicherungsnehmer entweder die Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Kündigung zum Ablauf der Versicherungsperiode zu veranlassen. Für den Fall einer Kündigung bei Veräußerung ist der Veräußerer für die Versicherungsprämie der laufenden Periode verantwortlich und der Erwerber ist aus dieser Haftung befreit.

Hinweis

Im Falle einer Veräußerung muss der Erwerber nach dem Erwerb der versicherten Sache eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Jedoch erweitert sich diese Kündigungsfrist für den Fall, dass der Erwerber von der Existenz der Versicherung keine Kenntnis hatte. Hierbei bleibt dann das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbers bestehen.

Grundsätzlich muss eine Veräußerung einer versicherten Sache sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber bei der Versicherung angezeigt werden. Hierbei ist bei einer Verletzung dieser Anzeigepflicht der Versicherungsschutz bedroht und der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit berufen. 

Dabei ist versicherungsrechtlich nicht der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Übergabe. Hierbei ist der Übergabezeitpunkt sowohl für den Vertragsübergang als auch für die Kündigungsmöglichkeit ausschlaggebend. Dabei bildet jedoch die Veräußerung einer Liegenschaft eine Ausnahme, bei der ein Vertragsübergang erst mit der Eintragung im Grundbuch stattfindet.

Achtung

Wenn bei einer Veräußerung ein Versicherungsvertrag gekündigt wird, für den ein Dauerrabatt gewährt wurde, kann der Versicherer beim Veräußerer den anteiligen Dauerrabatt für die noch offene Laufzeit eines gekündigten Vertrages zurückverlangen.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Versicherungs­vertrag unterstützen?

Ein Anwalt für Vertragsrecht kann immer einen Versicherungsvertrag prüfen und sicherstellen, dass alle vereinbarten Vertragsbedingungen des Versicherungsantrags auch in die Versicherungspolice aufgenommen wurden. Außerdem wird er einen Versicherungsnehmer natürlich auch zum Versicherungsvertrag kündigen, Versicherungsvertrag übernehmen oder auch Versicherungsvertrag widerrufen beraten. 

Ferner steht ein Anwalt für Vertragsrecht auch zur Verfügung, um Unklarheiten bzgl. der Vertragsinhalte zu klären. Zusätzlich wird er beim Versicherungsvertrag prüfen natürlich auch gewährleisten, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

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