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Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen

Mit Vertragsrechtsinfo.at können Sie schnell und bequem einen rechtssicheren Wohnungs­eigentumsvertrag vom spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht prüfen lassen.

Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:

  • Ausarbeitung individueller Regelungen beim  Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen
  • Eindeutige Zuordnung der Zubehörobjekte im  Wohnungs­eigentumsvertrag
  • Beratung zu Vereinbarungen über die allgemeinen Anteile einer   Liegenschaft
  • Aufklärung über mögliche Änderungen an  Wohnungs­eigentumsverträgen
  • Klärung von Vereinbarungen zu Rücklagen der   Wohnungseigentümer
  • Vorbereitung der Eigentumseintragung im Grundbuch
Egal ob Unternehmer oder Privatperson - Unsere Mission ist das Rechtsdienstleistung auch schnell, bequem und trotzdem rechtssicher sein kann
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Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen

Ein Anwalt für Vertragsrecht kann beim Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen in mehrfacher Hinsicht tätig werden für diese Vertragsart. Hierbei wird er einen individuellen Wohnungs­eigentumsvertrag konzipieren, der den Bedürfnissen der Wohnungseigentümer gerecht wird. 

Dabei wird er vor demWohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen alle notwendigen Bedingungen des Wohnungseigentümers zusammenstellen. 

Ferner wird er beim Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen auch klare Vereinbarungen zu den allgemeinen Anteilen der Liegenschaft formulieren. 

Außerdem wird ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht insbesondere darüber aufklären, wie das Nutzwertgutachten in den Wohnungs­eigentumsvertrag eingearbeitet wird und wie die weitere Eintragung der Wohneigentümer im Grundbuch erfolgt. Erfahrene und spezialisierte Juristen für Vertragsrecht finden Sie schnell und einfach unter vertragsrechtsinfo.at.

FAQ: Anwalt für Wohnungs­eigentumsvertrag: Das sollten Sie wissen

Warum sollte man von einem Anwalt einen Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen?

Durch die Vertragsart Wohnungs­eigentumsvertrag räumen sich alle Miteigentümer einer Liegenschaft das jeweilige Recht zur ausschließlichen Nutzung ihrer Wohneinheiten ein. Hierbei müssen klare Regelungen zu den allgemeinen Anteilen der Liegenschaft und auch zu den Zubehörobjekten getroffen werden. 

Jedoch muss auch hier mit allen Miteigentümern geklärt werden, zu welchen Bedingungen man den Wohnungs­eigentumsvertrag abschließen will. Deshalb sollte man einen Wohnungseigentumsvertrag immer individuell gestalten. Hierbei kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen, alle Vereinbarungen klar, präzise und rechtssicher zu formulieren und auch über Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren. 

Außerdem ist es für Wohnungseigentümer auch wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich für Sie aus dem Wohnungs­eigentumsvertrag ergeben. Deshalb kann ein spezialisierter Jurist für Vertragsrecht hierbei umfassende Beratung und Information leisten.

Auf welche Vertragsinhalte kommt es beim Wohnungs­eigentumsvertrag an?

Wenn man nach dem Abschluss des Kaufvertrages eine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch veranlassen will, muss zumindest bei einer Neuimmobilie vorab ein Wohnungs­eigentumsvertrag zwischen allen Miteigentümern einer Liegenschaft abgeschlossen werden. 

Dabei werden über den Wohnungs­eigentumsvertrag wichtige Regelungen getroffen, die die Beziehungen zwischen allen Wohnungseigentümern einer Liegenschaft regeln. Hierbei müssen alle Wohnungseigentümer einer Liegenschaft mit ihren vollständigen Daten aufgeführt werden und die Liegenschaft muss genau bezeichnet sein. 

Außerdem müssen die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte inkl. ihren Zubehörobjekten und den entsprechenden Nutzwerten aufgeführt werden. Ferner erklären im Wohnungs­eigentumsvertrag alle Wohnungseigentümer, dass sie sich gegenseitig das entsprechende Wohneigentum einräumen. 

Zusätzlich beinhaltet der Wohnungs­eigentumsvertrag auch eine Nutzungsvereinbarung für die allgemeinen Teile einer Liegenschaft. Ferner wird auch eine Vereinbarung darüber getroffen, welche Beträge die Wohnungseigentümer für die Erhaltung und Verbesserung der Immobilie in eine Rücklage stellen.

Was muss man zu den Zubehörobjekten beim Wohnungs­eigentumsvertrag wissen?

Durch den Wohnungs­eigentumsvertrag wird nicht nur die Wohneinheit eines Eigentümers definiert, sondern auch die Zubehörobjekte, die z. B. ein Keller, ein Dachboden, ein Hausgarten o.ä. darstellen können. Hierbei müssen diese Zubehörobjekte beim Wohnungs­eigentumsvertrag erstellen lassen miterfasst werden. 

Jedoch ist eine gesonderte Eintragung dieser Zubehörobjekte im Grundbuch nicht notwendig, wenn bei der Eigentumseintragung im Grundbuch Urkunden zugrunde liegen, die eine Zuordnung der Zubehörobjekte zum Hauptobjekt belegen. Hierbei kann es sich z. B. bei einer bereits bestehenden Wohnimmobilie um den vorhandenen Wohnungs­eigentumsvertrag handeln oder bei einer neuen Immobilie um ein Nutzwertgutachten. 

Dabei ist bei einer Übertragung von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen (z. B. durch Verkauf) eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bei der Übertragung der Zubehörobjekte jedoch nicht mehr notwendig.

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