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Leihvertrag erstellen lassen

Mit Vertragsrechtsinfo.at können Sie schnell und bequem einen rechtssicheren Leihvertrag vom spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht erstellen lassen.

Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:

  • Ausarbeitung individueller Regelungen beim Leihvertrag   erstellen lassen
  • Definition des vertraglich vereinbarten Gebrauchs der Leihsache   aus dem Leihvertrag
  • Beratung zu Leihvertrag Kündigung und Rückgabe der Leihsache
  • Aufklärung über Haftungsrisiken für Entleiher und Eigentümer   der Leihsache
  • Informationen zum Schadenersatzrecht beim Leihvertrag   erstellen lassen
  • Klärung der Leihvertrag Vertragsdauer und Rückgabemodalitäten mit den Leihvertrag Vertragspartnern
Egal ob Unternehmer oder Privatperson - Unsere Mission ist das Rechtsdienstleistung auch schnell, bequem und trotzdem rechtssicher sein kann
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Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Leihvertrag erstellen lassen

Ein Anwalt für Vertragsrecht kann beim Leihvertrag erstellen lassen in mehrfacher Hinsicht tätig werden für diese Vertragsart. Hierbei wird er einen individuellen Leihvertrag konzipieren, der den Bedürfnissen der Leihvertrag Vertragspartner gerecht wird. 

Dabei wird er vor dem Leihvertrag abschließen alle notwendigen Bedingungen des Leihvertrag definieren, wie z. B. Vereinbarungen zum Gebrauch der Leihsache, Befristung des Leihvertrages, Rückgabe der Leihsache und Haftung der Leihvertrag Vertragspartner. 

Ferner wird er beim Leihvertrag erstellen lassen auch über schadenersatzrechtliche Ansprüche aufklären. Außerdem wird ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht insbesondere klären, wie die Leihvertrag Vertragsdauer geregelt werden soll, und unter welchen Bedingungen eine Leihvertrag Kündigung möglich ist.  

Erfahrene und spezialisierte Juristen für Vertragsrecht finden Sie schnell und einfach unter vertragsrechtsinfo.at.

FAQ: Anwalt für Leihvertrag: Das sollten Sie wissen

Warum sollte man von einem Anwalt einen Leihvertrag erstellen lassen?

Durch die Vertragsart Leihvertrag stellt ein Eigentümer einer Sache diese einem Entleiher unentgeltlich zum Gebrauch zur Verfügung. Jedoch muss auch hier geklärt werden, zu welchen Bedingungen man einen Leihvertrag abschließen will.  Deshalb sollte man einen Leihvertrag immer individuell gestalten. 

Hierbei kann ein Anwalt für Vertragsrecht helfen, z. B. den vorgeschriebenen Gebrauch der Leihsache zu formulieren oder die Dauer und die Beendigung eines Leihvertrages zu definieren. Außerdem ist es für Leihvertrag Vertragspartner wichtig zu wissen, in welchen Fällen sie zu haften haben und wie nach dem Schadenersatzrecht Haftungsfälle behandelt werden. 

Deshalb kann ein spezialisierter Jurist für Vertragsrecht hierbei umfassende Beratung und Information leisten.

Welche Rechte und Pflichten hat der Entleiher bei einem Leihvertrag?

Durch einen Leihvertrag bleibt ein Verleiher Eigentümer, jedoch wird er zum mittelbaren Besitzer und der Entleiher zum unmittelbaren Besitzer an der Sache. Dabei hat nach Ablauf des Leihvertrages oder nach einer Leihvertrag Kündigung durch den Verleiher, der Entleiher die entliehene Sache zurückzugeben. 

Hierbei ist der Entleiher verpflichtet, im Gegensatz zu z. B. einem Darlehensvertrag, dieselbe Sache zurückzugeben. Ferner darf während der Laufzeit des Leihvertrages die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß gebraucht werden. Außerdem ist er nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben. Allerdings muss der Entleiher keinen Ersatz für Abnutzungen oder Verschlechterungen der Leihsache leisten, wenn diese beim vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. 

Hingegen haftet er für Schäden durch einen nicht vertragsgemäßen Verbrauch. Dabei richtet sich die Haftung des Entleihers nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht.

Wofür haftet der Verleiher bei einem Leihvertrag?

Bei einem Leihvertrag wird der Verleiher aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung privilegiert. Deshalb haftet er nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach dem Leistungsstörungsrecht. Hingegen haftet ein Entleiher in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Laufzeit des Leihvertrages entweder beschädigt wird oder aber verloren geht.

Welche Form von Vertragsart stellt der Leihvertrag dar?

Bei einem Leihvertrag handelt es sich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag. Dabei ist ein Verleiher zu einer kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über einen vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Hierbei grenzt sich durch die Kostenfreiheit der Überlassung der Leihvertrag insbesondere vom Mietvertrag oder Darlehensvertrag ab, bei welchen die Überlassung einer Sache immer kostenpflichtig ist.

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