Für den Fall, dass eine Maklervertrag Laufzeit vereinbart wurde, ist es nicht einfach möglich, den Maklervertrag innerhalb der Laufzeit zu kündigen. Dabei ist eine derartige Kündigung, wenn sie nicht aus wichtigem Grund erfolgt, immer mit Konsequenzen verbunden. Hierbei kann eine Kündigung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrag z. B. dazu führen, dass die vereinbarte Maklerprovision fällig wird.
Deshalb ist es ratsam, bei einem befristeten Vermittlungsauftrag eine Ausstiegsklausel im Vertrag zu verankern, für den Fall, dass z. B. ein Immobilienobjekt anderweitig zwischenzeitlich vermittelt werden kann. Ferner kann eine wirksame Maklervertrag Kündigung innerhalb der Laufzeit ohne Folgen nur dann ausgesprochen werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung des Maklers vorliegt.
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