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Sportvertrag prüfen lassen

Mit Vertragsrechtsinfo.at können Sie schnell und bequem einen rechtssicheren Sportvertrag vom spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht prüfen lassen.

Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:

  • Prüfung Leistungsbeschreibung im Sportvertrages
  • Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen auf unzulässige Klauseln
  • Analyse von Haftungsklauseln und unzulässigem Haftungsausschluss
  • Rechtliche Prüfung der Kündigungsmodalitäten und Abonnementbedingungen im Sportvertrag

Mögliche Sonderkündigungsrechte aus dem Sportvertrag prüfen

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Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Sportvertrag prüfen lassen

Beim Sportvertrag prüfen lassen wird ein Anwalt für Vertragsrecht die vertraglichen Regelungen im Sportvertrag auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüfen. 

Dabei kann bei dieser Vertragsart, die eine Mischform aus Dienstvertrag und Werkvertrag darstellt, sowohl die Leistung des Vertragspartners überprüft werden, sowie auch die Haftungsbedingungen und die Rechte zum Sportvertrag kündigen.

Hierbei können einerseits individuelle Regelungen in einem Sportvertrag greifen, jedoch müssen auch generelle rechtliche Beschränkungen in Betracht gezogen werden. 

Dabei müssen beim Sportvertrag prüfen lassen besondere Bestimmungen in Bezug auf den Haftungsausschluss und die Kündigungsmodalitäten berücksichtigt werden. Hierbei sind Regeln zum Rücktritt vom Vertrag oder Sonderkündigungsrecht relevant, sowie auch Beschränkungen für Abonnementregelungen.

FAQ: Anwalt für Sportvertrag: Das sollten Sie wissen

Warum sollte man einen Sportvertrag vom Anwalt prüfen lassen?

Ein Sportvertrag kann gerade über die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vielzahl Klauseln enthalten, die rechtlich nicht zulässig sind. Dabei werden häufig unzulässige Haftungsbeschränkungen und unzulässige Kündigungsmodalitäten eingearbeitet, die im Sportvertrag ungültig sind.

Welche Regelungen sind zum Sportvertrag kündigen nicht zulässig?

Grundsätzlich dürfen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sportvertrages das Recht der außerordentlichen Kündigung nicht ausschließen. Außerdem sind Bestimmungen, wonach sich der Sportvertrag bei zu später Kündigung automatisch verlängert unwirksam (Abofalle), wenn die Verlängerung mehr als zwölf Monate beträgt oder die ursprüngliche Laufzeit übersteigt.

Welche Sonderkündigungsrechte können bei einem Sportvertrag geltend gemacht werden?

Will man wirksam einen Sportvertrag kündigen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, so muss ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Dabei wird z. B. ein Umzug nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt. Ferner kann auch eine Schwangerschaft nicht unbedingt hinreichend sein. 

Hierbei kommt es auf die individuellen vertraglichen Bedingungen im Sportvertrag an, wobei man jedoch häufig ein Aussetzen der Mitgliedschaft vereinbaren kann. Hingegen kann eine Krankheit, die es dauerhaft nicht mehr zulässt, die Leistungen aus dem Sportvertrag wahrzunehmen, durchaus ein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. 

Jedoch hat in diesem Fall der Vertragspartner das Recht, dies zu überprüfen und ggf. ein Attest zu verlangen.

Welche Haftungsrisiken darf ein Sportvertrag nicht ausschließen?

Häufig werden in Sportverträgen Formulierungen gebraucht, die das Haftungsrisiko des Vertragspartners minimieren sollten. Jedoch sind diese in den meisten Fällen nicht wirksam, da der Sportvertragspartner auch für leichte Fahrlässigkeit zu haften hat. Hierbei sind z. B. Formulierungen wie: „Benutzung der Fitnessgeräte auf eigene Gefahr“, „Die Haftung für mitgebrachte Sachen ist ausgeschlossen“, „Für minderjährige Nichtmitglieder trägt die jeweilige Begleitperson eigens die Haftung“, „Der Sportler haftet für selbstverschuldete Unfälle selbst“ oder

„Der Kunde bestätigt, in guter körperlicher Verfassung zu sein“ – ungültig.

Wie sieht eine Haftung beim Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Sportvertrag aus?

Eine Haftung aus dem Sportvertrag bei Diebstahl ist in bestimmten Fällen durchaus denkbar. Dabei wollen zwar viele Sportclubs die Haftung ausschließen, indem sie große Schilder in der Umkleidekabine oder im Trainingsbereich anbringen, die besagen, dass nicht gehaftet wird. Jedoch kann sich der Partner aus dem Sportvertrag seiner Haftung dennoch nicht ganz entziehen. 

Trotz derartiger Schilder haftet der Sportvertrag Partner dann, wenn besonders fahrlässig gehandelt wurde. Dabei kann eine solche Fahrlässigkeit dann vorliegen, wenn die Umkleidekabine auf sehr einfache Weise für Diebe von außen zugänglich war, z. B. durch ein weit geöffnetes Fenster im Erdgeschoss. 

Deshalb muss in solchen Fällen der Sportvertrag Partner den entstandenen Schaden ersetzen. Jedoch kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an, der einer genauen Prüfung bedarf.

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