Architektenvertrag prüfen lassen
Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:
- Überprüfung des Leistungsprogramms im Architektenvertrag auf Vollständigkeit und Bewertung von Terminen und Fristen
- Prüfung der Haftungsbedingungen für Architekten und Bauherrn
- Abgleich der Rechte und Pflichten aus dem Architektenvertrag für beide Parteien
- Analyse der Honorarvereinbarungen und Zahlungsmodalitäten
- Überprüfung der Vereinbarungen zum Urheberrecht
- Bewertung der Kündigungsmodaltäten und Vereinbarungen zur Beendigung der Tätigkeit
Das sagen Mandanten unserer Partneranwälte
Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Architektenvertrag prüfen lassen
Ein Architektenvertrag gehört zu den komplexen Vertragsarten und kann sowohl als Werkvertrag sowie auch als Dienstvertrag bzw. Bevollmächtigungsvertrag konzipiert sein.
Deshalb ist das Architektenvertrag prüfen lassen durch einen erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht immer zu empfehlen. Hierbei können sowohl die Architektenvertrag Leistungsphasen überprüft werden als besonders auch die Haftungsrisiken für die Vertragsparteien.
Außerdem können Vereinbarungen zu Honoraren und den Zahlungszeitpunkten analysiert werden sowie die Modalitäten zum Architektenvertrag kündigen. Aus einem Architektenvertrag können umfangreiche Haftungs- und Gewährleistungsrisiken entstehen, die im Vorfeld genau analysiert werden sollten.
Dabei spielen beim Architektenvertrag häufig Planungsfehler eine Rolle, die teilweise mit Haftpflichtversicherungen abgesichert werden können. Ferner kann das Architektenvertrag kündigen vor Abschluss des Projektes zu Streitigkeiten in Bezug auf offene Honorarleistungen führen.
Deshalb sollten die entsprechenden Vertragsklauseln beim Architektenvertrag prüfen lassen von einem spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht überprüft werden.
FAQ: Anwalt für Architektenvertrag: Das sollten Sie wissen
Warum sollte man einen Architektenvertrag vom Anwalt prüfen lassen?
Da der Architektenvertrag als komplexe Vertragsart eine Vielzahl von Vereinbarungen enthält, empfiehlt sich immer eine professionelle Überprüfung durch einen Anwalt für Vertragsrecht.
Dabei sollten besonders auch die Haftungsrisiken der beiden Vertragspartner klar formuliert sein, damit entsprechende Absicherungen vorgenommen werden können. Hierbei sind besonders Haftungsfälle bei Planungsfehlern und Gewährleistungsansprüche bereits im Architektenvertrag klar zu regeln.
Kann man einen Architektenvertrag mündlich abschließen?
Ein Architektenvertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Architekt ein Angebot für seine Leistung abgibt, dass vom Bauherrn angenommen wird. Hierbei kann der Architektenvertrag zwar auch rechtsgültig mündlich abgeschlossen werden, jedoch empfiehlt sich die schriftliche Form zwingend.
Dabei lässt sich nur mit einem schriftlichen Architektenvertrag in einem Streitfall klären, welche Leistungen wirklich vereinbart waren und ob diese eben auch vertragsgemäß erbracht wurden.
Was ist der konkludente Architektenvertrag und warum ist er problematisch?
Der konkludente Architektenvertrag stellt sich oftmals als Fallstrick für den Bauherrn heraus. Hierbei gehen Vorgespräche mit einem Architekten ohne seine Wahrnehmung in ein Vertragsverhältnis über.
Dabei wähnt sich der Bauherr noch in einer Kontaktphase, die unentgeltlich ist. Jedoch werden in diesen Gesprächen häufig schon erste Vollmachten seitens des Architekten eingefordert, die bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem Vertragsschluss führen. Außerdem gilt dies auch bereits als konkludenter Architektenvertrag, wenn ein Architekt bereits erste Pläne und Entwürfe anfertigt oder Unterschriften einfordert.
Was schuldet der Architekt dem Bauherrn? Wann hat er Schadenersatz zu leisten?
Ein Architekt ist immer dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er es unterlässt, den Bauherrn über eine von der Planung abweichende Bauausführung vom Bauunternehmer zu unterrichten. Dabei nimmt er dem Bauherrn die Möglichkeit, den ausführenden Unternehmer oder Architekten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anzuweisen.