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Erbvertrag in Österreich – Vermögen an den Ehepartner vermachen

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alles zum Erbvertrag sowie darüber wann dieser sinnvoll ist sowie zu Inhalt, Bestandteile und Rechtslage.

Mit der Erstellung eines Erbvertrags ist es in Oesterreich möglich, dass sich Ehegatten ihren Besitz gegenseitig vermachen. Damit dieser gültig ist, müssen einige formelle Vorschriften erfüllt sein und der Besitz darf nicht vollständig zugesprochen werden. Ein Widerruf von so einem Vertrag ist schwieriger.

Inhaltsverzeichnis

Was genau ist ein Erbvertrag?

Mit einem Erbvertrag, der eine Alternative zum Testament ist, ist es möglich, den Besitz nach dem Tod an den Ehepartner weiterzugeben. Die Abmachung der Ehepartner beinhaltet ein Versprechen, sich nach dem Ableben ihr Vermögen zum Teil zu vermachen. 

Diesen Vertrag, der ausschließlich für verheiratete Personen oder eingetragene Paare gilt, unterschreiben beide Personen. Verlobte können diesen Vertrag nur dann abschließen, wenn sie auch tatsächlich heiraten.

Wichtig

Ein Erbvertrag in Österreich kann nur über drei Viertel des Vermögens abgeschlossen werden. Niemals über das gesamte Vermögen. Für nähere Informationen kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

Welche Form hat ein gültiger Erbvertrag?

Ein in Österreich gültiger Erbvertrag muss als Notariatsakt verfasst sein. Dies bedeutet, dass der Vertrag von einem Notar aufgesetzt wird. Zudem informiert der Jurist die beiden Ehepartner umfassend und lückenlos über den Inhalt und die Wirkung des Vertrags. 

Bis zum Ableben kann jeder Vertragspartner über seinen Besitz frei verfügen. Geerbt werden kann schlussendlich nur der Besitz, der nach dem Tod des Ehepartners noch vorhanden und verfügbar ist.

Kann der Erbvertrag über das ganze Vermögen abgeschlossen werden?

Diese Frage wird eindeutig mit Nein beantwortet. Der gesamte Besitz darf auf keinen Fall in einem Erbvertrag in Österreich vererbt werden. Es besteht die Pflicht, dass 25 Prozent des Gesamtvermögens frei bleiben müssen. Dieses Viertel muss auch von Schulden oder Ansprüchen frei bleiben, damit der Erblasser darüber frei verfügen kann. 

Möchte jemand trotzdem auch dieses Viertel an Vermögen an seinen Ehepartner vererben, bietet die letztwillige Verfügung im Testament eine gute Lösung, mit der dem Ehegatten nach dem eigenen Ableben alles vererbt werden kann. Wird dies allerdings versäumt, wird das Viertel laut gesetzlicher Erbfolge an die berechtigten Erben ausgezahlt.

Die Ehegatten A und B legen in einem österreichischen Erbvertrag fest, dass sie sich 3/4 Ihres Besitzes gegenseitig vererben. In einem Testament setzt jeder den anderen Ehepartner zusätzlich als Erben des übrigen Vermögens von 25 Prozent ein.

Kann man den Erbvertrag widerrufen?

Der österreichische Erbvertrag, der von zwei Parteien abgeschlossen wird, kann nicht einseitig widerrufen werden. Ausschließlich beide Vertragspartner dürfen den Vertrag im gemeinsamen Einverständnis widerrufen. Ebenfalls einen neuen Vertrag zum Erben dürfen ausschließlich zwei Ehepartner abschließen.

Was passiert mit dem Vertrag bei einer Scheidung?

Bis es zu der Scheidung kommt, besteht jederzeit die Möglichkeit, dass die Ehepartner den österreichischen Erbvertrag im Einvernehmen auf beiden Seiten rückgängig machen. Ganz gleich, aus welchem Grund die Ehe gelöst wird, der Vertrag wird als Folge automatisch ungültig. 

Eine Ausnahme besteht, wenn die Scheidung aufgrund von Schuld von einem Partner erfolgt. Dann nämlich bleiben die Ansprüche des Erbvertrages für den unschuldigen Vertragspartner weiterhin gültig.

Muss ein Erbvertrag von einem Anwalt errichtet werden?

Aufgrund der Komplexität des österreichischen Erbrechts ist es in jedem Fall zu empfehlen bei der Errichtung eines Erbvertrags einen spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht aufzusuchen. Ohne eine rechtliche Beratung besteht ein grosses Risiko, dass bei der Vermachung des Erbes an Ihren Ehegatten Probleme auftreten oder das Testament anzufechten ist. 

Im schlimmsten Fall bekommt Ihr Ehegatte nicht das, was Sie ihm vermachten sollten. Gehen Sie daher kein Risiko ein und setzen Sie den Vertrag nur mit einem Spezialisten im Vertragsrecht auf.

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