Viele Ehen werden nicht einvernehmlich geschieden, da Uneinigkeit darüber besteht, wer für den anderen Ehegattenunterhalt zahlen muss. Daher gibt es in vielen Eheverträgen den Punkt des Verzichts auf Ehegattenunterhalt im Falle einer Scheidung.
Dabei können beide auf Unterhalt verzichten oder nur der eine, der in dieser Situation der minderbemitteltere von beiden ist. Das der Verzicht auf Ehegattenunterhalt aber heikel ist, liegt auf der Hand. Wer kann schon in die Zukunft schauen und weiß, wie es dann um einen steht. Ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht ist allerdings nicht rechtens.
Dies betrifft den Trennungsunterhalt. Anrecht auf Trennungsunterhalt besteht allerdings nicht, wenn beide Ehepartner ein etwas gleich hohes Gehalt beziehen oder die Ehe nur einige Wochen hielt. Der Ehevertrag kann aber auch Absichtserklärungen enthalten. Das Sorgerecht oder der Unterhalt für Kinder können in einer Absichtserklärung formuliert werden. Diese müssen aber im Falle einer Scheidung nicht Stand halten.
Den Ehevertrag können Ehepartner selbst aufsetzen. Da es dabei aber zu allerhand Form- und Formulierungsfehlern kommt, macht es Sinn den Ehevertrag von einem Rechtsanwalt prüfen oder sogar gleich aufsetzen zu lassen, um im Vorfeld eventuellen späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Der Ehevertrag muss aber auf jeden Fall von einem Notar beglaubigt werden.