Besteht die Gefahr, dass man zu sterben droht, kann jeder ein mündliches (oder auch schriftliches) Testament erklärt werden. Dies kann auch bei dem Verlust der Testierfähigkeit geschehen. Diese Art von Testament findet aber nur dann seine Gültigkeit, wenn es vorher keine andere Verfügung gab.
Diese Art nennt man auch Nottestament und darf auch von unmündigen abgegeben werden. Damit das Nottestament in Kraft treten kann, müssen unbedingt zwei Zeugen vorhanden sein. Dieser letzte Wille ist im Übrigen dann ungültig, wenn nach drei Monaten die akute Gefahr wegfällt.
Dies muss jedoch attestiert werden. Darüber hinaus muss die Testierfähigkeit auch vor der bedrohlichen Situation vorhanden gewesen sein. Dieses Testament kann auch dann für ungültig erklärt werden, wenn die Aussagen der zwei Zeugen nicht übereinstimmen.
Im Übrigen müssen die beiden Zeugen, auf Verlangen, das Gehörte eidlich bekräftigen und dies drei Jahre lang nach dem Tod des Testators. Hier herrscht aber eine sehr große Gefahr, denn nur wenn sich der letzte Wille von allen drei Personen deckt, wird das Testament gültig.