In Österreich gibt es kein eigenständiges Franchise Gesetz. Jedoch sind beim Franchisevertrag erstellen bestimmte Gesetze zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Bestimmungen des Kartellrechts und die Frage, ob das Konsumentenschutzgesetz anwendbar ist. Außerdem ist auch die Selbstständigkeit des Franchisenehmers zu klären.
Hierbei ist z. B. die Vereinbarung von wettbewerbsbeschränkenden Rahmenbedingungen bei der Gestaltung eines Franchisevertrages üblich. Dabei handelt es sich z. B. um Vereinbarungen zum Gebietsschutz, Bezugsverpflichtungen oder auch Wettbewerbsverbote. Diese sind im Franchisevertrag generell frei gestaltbar, sie sind jedoch durch die Grenzen des österreichischen oder auch europäischen Kartellrechtes limitiert.
Für den Fall, dass ein Franchisenehmer als Unternehmensgründer eine natürliche Person ist, stellt im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ein Franchisevertrag ein Gründungsgeschäft dar. Deshalb gilt der Franchisevertrag als Verbrauchergeschäft, auf das zwingend das Konsumentenschutzgesetz angewendet wird.
Deshalb sind auch einige ansonsten übliche Klauseln im Franchisevertrag nicht wirksam, wie z. B. der Ausschluss einer Gewährleistung, der Ausschluss einer Irrtumsanfechtung und die Festlegung von Gerichtsstandsklauseln exklusiv am Ort des Franchisegebers.
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