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Leihvertrag – Infos, Inhalt und Haftungen

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alle über den Leihvertrag sowie zu Inhaltsvorgaben, Haftungsfragen sowie was dabei beachtet werden sollte.

Nach der Leihvertrag Definition versteht man unter einem Leihvertrag eine unentgeltliche Ausleihe einer Sache zum Gebrauch. Dabei kann es sich sowohl um einen Leihvertrag für bewegliche Sachen (z. B. Kfz) als auch um eine unbewegliche Leihsache (z. B. Wohnung) handeln. 

In diesem Artikel wollen wir alles Wichtige zum Leihvertrag  zusammenfassen und dabei auch allgemeine Fragen beantworten, wie z. B.: Was ist eine Leihgebühr? Ist Leihe immer unentgeltlich?  Wie kommt ein Leihvertrag zustande? Welcher Unterschied besteht zwischen Mietvertrag und Leihvertrag?

Inhaltsverzeichnis

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Leihvertrag?

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Österreich regelt die Leihe ausführlich in den §§ 971 ff und definiert sie folgendermaßen:

 

„Wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag …”

 

Nach dieser Leihvertrag Definition kommt die ein Leihvertrag erst mit der Übergabe einer Leihsache zustande. Deshalb wird auch das vorherige Versprechen einer Ausleihe nur als „vorvertragliches Stadium“ gewertet.

Allerdings gilt, entgegen der Formulierung der Leihvertrag Definition im Gesetz, auch eine Leihe auf unbestimmte Zeit als Leihvertrag. Dabei ist die Leihe immer Dauerschuldverhältnis, das im Falle einer unbefristeten Leihe einer Kündigung bedarf.

 

Ferner vorausgesetzt bei einem Leihvertrag ist immer, dass ein Verleiher unentgeltlich den Gebrauch einer Sache durch den Entleiher gestattet. Dabei hat ein Verleiher jedoch im Gegensatz zu einem Vermieter keine Instandhaltungspflicht für die Leihsache. 

Außerdem schuldet der Entleiher dem Verleiher keine Gegenleistung für die Ausleihe. Jedoch hat auch der Entleiher Pflichten zu erfüllen, wie z. B. dass er nur im durch den Leihvertrag bestimmten Umfang von der Leihsache Gebrauch machen darf. Dabei hat er auch für die gewöhnliche Erhaltung der Leihsache zu sorgen. Ferner ist er auch dazu verpflichtet, nach Ablauf des Leihvertrages die Sache an den Verleiher zurückgeben.

Der Entleiher und seine Rechte und Pflichten aus dem Leihvertrag

Über die gesetzliche Leihvertrag Definition steht dem Entleiher das Recht zu, die Leihsache ordentlich zu gebrauchen oder wie im Leihvertrag vereinbart wurde. Hierbei darf er also bei einem Leihvertrag für eine Küche diese wie üblich benutzen und bei einem Leihvertrag für eine Wohnung diese im üblichen Umfang bewohnen. 

Ferner kann er bei einem Leihvertrag Kfz das Fahrzeug natürlich im normalen Gebrauch fahren. Allerdings wird dabei immer vorausgesetzt, dass der Entleiher die Leihsache dabei immer entsprechend schonend benutzt. Ferner darf ein Entleiher die Leihsache auch nicht weiterverleihen und muss sie, entsprechend den Vereinbarungen im Leihvertrag Vertragsinhalt, fristgemäß zurückgeben.

Haftungsfragen beim Leihvertrag

Durch die gesetzlichen Regelungen zum Leihvertrag muss der Entleiher dafür haften, wenn er einen Schaden an der Leihsache selbst verschuldet. Dabei ist er auch für eine leichte Fahrlässigkeit haftbar zu machen. Hingegen haftet er jedoch nicht für einen zufälligen Schaden, den er nicht verschuldet hat. Hierbei haftet er z. B. nicht für eine Beule bei einem geliehenen Fahrzeug, wenn diese auf einem Parkplatz während seiner Abwesenheit entstanden ist. 

Dabei trägt dieses Risiko der Beschädigung beim Leihvertrag weiterhin der Verleiher. Jedoch ist dies nur solange gültig, wie der Entleiher die Leihsache auch entsprechend des vereinbarten Gebrauchs benutzt hat. Dabei ist er nach den gesetzlichen Bestimmungen auch dazu verpflichtet, seine Unschuld bei derartigen Vorfällen zu beweisen, was in praktischen Fällen häufig schwierig ist.

Kosten des Gebrauchs und der Erhaltung der Leihsache beim Leihvertrag

Der Entleiher hat generell alle Kosten zu tragen, die mit dem ordentlichen Gebrauch einer Leihsache verbunden sind. Hierbei muss er z. B. die Benzinkosten für ein Fahrzeug tragen oder den Strom für eine Haushaltsmaschine. 

Außerdem hat er auch alle grundlegenden Pflegemaßnahmen der Leihsache für die Dauer des Leihvertrages zu tragen. Hierbei ist er z. B. verpflichtet eine geliehene Wohnung regelmäßig zu reinigen. Allerdings muss der Entleiher nicht für außerordentliche Erhaltungskosten, wie z. B. Renovierungskosten, aufkommen.

Rückabwicklung der Leihsache nach dem Leihvertrag

Wurde eine Befristung im Leihvertrag vereinbart, so hat der Entleiher nach Ablauf der Leihfrist die Leihsache zurückzugeben. Hingegen hat ein Verleiher nicht das Recht, vor dem vereinbarten Termin die Leihsache zurückzuverlangen. 

Dabei ist dies auch gültig, wenn der Verleiher die Leihsache während der Leihfrist selbst benötigen würde. Allerdings ist der Entleiher berechtigt, die Leihsache auch vor Ablauf der Leihfrist wieder zurückzugeben, sofern dies für den Verleiher nicht problematisch ist.

Wie grenzt sich der Leihvertrag von anderen Vertragsarten ab?

Als Leihe wird im alltäglichen Leben Vieles bezeichnet, das rechtlich gesehen, nicht der Leihvertrag Definition entspricht. Dabei wird besonders häufig die Leihe verwechselt mit einem Mietvertrag, aber auch mit Sonderformen des Darlehensvertrages.

Wie wird der Leihvertrag mit dem Mietvertrag verwechselt?

Grundprinzip der Leihe ist nach der Leihvertrag Definition, dass sie unentgeltlich ist. Dabei ist der Entleiher also nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet. Allerdings sieht man in der Praxis häufig Modelle bei denen der Verleiher eine „Leihgebühr“ verlangt. 

Hierbei liegt kein Leihvertrag im rechtlichen Sinne vor, sondern eben ein Mietvertrag. Deshalb sind Begriffe wie z. B. Fahrradverleih, Bootsverleih oder auch Kostümverleih irreführend, da hierbei grundsätzlich ein Mietverhältnis mit Mietvertrag eingegangen wird.

Wann wird der Leihvertrag mit dem Darlehensvertrag verwechselt?

Für den Fall, dass man verbrauchbare Sachen ausleihen möchte, wie z. B. Lebensmittel oder Geld, liegt auch kein Leihvertrag vor. Hierbei gilt beim Leihvertrag das Grundprinzip, dass der Entleiher dem Verleiher ein und dieselbe Sache zurückzugeben hat, was eben nur bei unverbrauchbaren Sachen möglich ist. Deshalb ist das Verleihen von verbrauchbaren Sachen eben auch keine Leihe, da man sie ja nicht identisch zurückgeben kann. 

Hierbei handelt es sich um eine Gattungsschuld, bei der eben nur eine gleichwertige Sache in Menge und Beschaffenheit geschuldet wird. Dabei handelt es sich dann um ein Darlehen und somit einen Darlehensvertrag.

Der Leihvertrag Vertragsinhalt – worauf kommt es an?

Der Leihvertrag Vertragsinhalt ist in den meisten Fällen relativ einfach strukturiert und gehört deshalb auch zu den einfacheren Vertragsarten. 

Außerdem ist auch für den Leihvertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben und er kann theoretisch auch mündlich vereinbart werden. Allerdings empfiehlt sich in den meisten Fällen ein schriftlicher Leihvertrag, besonders wenn es sich bei der Leihsache um einen Wertgegenstand handelt. 

Dabei kann man dann auch weitgehend vermeiden, dass Unstimmigkeiten zum Leihvertrag auftreten und ggf. sogar rechtliche Streitigkeiten entstehen, bei denen dann die Vertragslage nur schwer klärbar ist.

Deshalb sollte man bei einem schriftlichen Leihvertrag zumindest die folgenden Punkte als Leihvertrag Vertragsinhalte regeln: 

  • Daten der Vertragsparteien (Verleiher und Entleiher)
  • Exakte Beschreibung der Leihsache und ggf. des Zustands
  • Festlegung einer Leihdauer
  • Ablauf der Rückgabe
  • Feststellung der Unentgeltlichkeit
  • Bedingungen zum Rücktritt und zur Kündigung

Beschreibung der Leihsache und ihres Zustands

Der Beschreibung der Leihsache kann im Leihvertrag eine besondere Bedeutung zukommen, besonders wenn es sich um wertvolle oder sehr empfindliche Wertsachen handeln ( z. B. Kunstwerk). 

Dabei können dann auch Details des Zustandes vermerkt werden. Hierbei können dann bei der Rückgabe evtl. Schäden festgestellt w, wer eventuelle Schäden zu verantworten hat.  Dabei kann man z. B. auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Leihsache schließen, die ggf. der Entleiher zu vertreten hat. 

Außerdem können bereits vorhandene Schäden eben nicht nach Rückgabe vom Verleiher moniert werden, der ja auch für zufällige Schäden einzustehen hat. Außerdem lässt sich hier auch anführen, welche regelmäßigen Pflegeleistungen für die Leihsache vom Entleiher erwartete werden.

Vereinbarung der Leihdauer

Die Dauer des Leihvertrages als Dauerschuldverhältnis wird in der Regel auf eine bestimmte Zeit festgelegt. Jedoch kann die Leihdauer auch vom Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht werden. 

Hierbei kann es sich z. B. um die Fertigstellung eines Projektes handeln, wobei dann ein eine objektiv messbare Größe für die Beendigung definiert werden sollte, um auch hierbei spätere Missverständnisse zu vermeiden. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zur Leihdauer getroffen wurde, spricht man von einer Leihe auf unbestimmte Zeit, die dann durch eine Kündigung oder Rückgabe beendet wird.

Ablauf der Rückabwicklung

Wichtig sind in manchen Fällen auch Vereinbarungen im Leihvertrag zur Rückgabe der Leihsache. Dabei kann es sich z- B. um eine vereinbarte Rückgabe an einen Ort oder an eine bestimmte Person handeln. Hierbei wird z. B. vereinbart, dass ein Fahrrad zurück zum Wohnort des Verleihers gebracht werden muss oder dass ein Schlüssel für eine Wohnung beim Hausmeister abzugeben ist.

Bestätigung der Unentgeltlichkeit

Der Leihvertrag sollte immer auch eine kurze Ergänzung zur Unentgeltlichkeit der Leihe enthalten. Dabei stellt man sicher, dass vertraglich vereinbart wurde, dass der Entleiher keine Gegenleistung zu erbringen hat. Hierbei spielt dies bei evtl. Streitigkeiten eine besondere Rolle, weil eine Gegenleistung die Leihe rechtlich nicht mehr als Leihvertrag behandelt, da dies durch die Leihvertrag Definition ausgeschlossen ist. 

Deshalb würde bei einer rechtlichen Auseinandersetzung das Vorliegen eines Leihvertrages angezweifelt werden und dieser als Mietvertrag interpretiert werden. Hierbei hätte die rechtliche Behandlung als Mietvertrag dann auch andere Rechtsfolgen und würde andere Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter mit sich bringen.

Rücktritt vom Vertrag und Kündigung

Eine Besitzberechtigung der Leihsache des Entleihers wird immer durch eine rechtmäßige Kündigung des Verleihers beendet. Jedoch kann dieser den Leihvertrag nicht beliebig kündigen, wenn eine bestimmte Leihdauer vereinbart war. 

Allerdings steht dem Verleiher ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, z. B. für den Fall, dass die Leihsache entgegen der Vereinbarung nicht vereinbarungsgemäß genutzt wurde. Hierbei kann die Kündigung formfrei und auch ohne Frist ausgesprochen werden. 

Außerdem endet eine Leihe auch automatisch ohne Kündigung mit Ablauf des Leihvertrages, wenn hierbei eine Frist gesetzt wurde. Dabei endet dann das Besitzrecht des Entleihers und verpflichtet ihn zur Herausgabe der Leihsache.

Was kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Leihvertrag erstellen unterstützend tun?

Beim Leihvertrag kann eine Beratung durch einen Anwalt für Vertragsrecht durchaus wichtig sein, besonders wenn es sich bei der Leihsache, um einen hohen Vermögenswert handelt, wie z. B. ein Haus, ein Kunstwerk oder eine teure Industrieanlage.

Hierbei kann ein Anwalt für Vertragsrecht mit Informationen und Beratung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Leihvertrages zur Seite stehen sowie auch Empfehlungen für die Gestaltung im individuellen Leihvertrag geben. 

Dabei geht es dann auch darum, evtl. Schadensfälle bereits im Vorfeld klar zu regeln und passfähige Bedingungen im Leihvertrag zu formulieren. Lassen Sie sich hierzu beraten von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Vertragsrecht.

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