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Praktikumsvertrag – Was Sie wissen sollten

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alle wichtigen Punkte zum Praktikumsvertrag.

Wenn Sie ein Praktikum absolvieren wollen und vielleicht schon einen Praktikumsvertrag in Händen halten, sollten Sie einige Dinge überprüfen oder ggf. auch noch klären. 

Dabei gibt es beim Praktikumsvertrag kaum klare Regeln wie z. B. bei einem Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder generell Anstellungsvertrag. In diesem Beitrag wollen wir alles Wichtige zum Praktikumsvertrag zusammenstellen und dabei auch häufige Fragen beantworten, wie z. B.: Ist ein Praktikumsvertrag notwendig? 

Was gehört in einen Praktikumsvertrag? Wann muss ein Praktikum bezahlt werden? Wie lange kann man ein unbezahltes Praktikum machen? Kann man einen Praktikumsvertrag kündigen? Wie ist man bei einem Praktikum versichert? Was ist ein Pflichtpraktikum?

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einem Praktikumsvertrag?

In Österreich ist ein Praktikumsvertrag in den meisten Fällen nicht vorgeschrieben, jedoch kann er eine gute Sicherheit sowohl für den Praktikanten als auch den Arbeitgeber bieten.

Dabei beschreibt der Praktikumsvertrag formal ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, das einem Ausbildungszweck dienen soll. Hierbei kann ein Praktikumsvertrag besonders für den Praktikanten ein verlässliches Gerüst darstellen, da seine Rechte und Pflichten größtenteils nicht gesetzlich geregelt sind. 

Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag sind beim Praktikumsvertrag erstellen weder arbeitsrechtliche noch bildungsrechtliche Regelungen klar anwendbar. Deshalb kann ein Praktikumsvertrag sowohl juristische Risiken als auch andere Konflikte deutlich reduzieren.

Generell kann in Österreich jeder Unternehmer ohne besondere Regelungen Praktikanten einstellen, jedoch sollte er einiges zu diesem Thema wissen, denn es sind viele Dinge nicht so klar geregelt wie bei anderen Anstellungsverträgen.

Rechtliches zum Praktikumsvertrag

Rechtlich ist zum Thema Praktikant und auch Praktikumsvertrag in Österreich wenig an Regelungen zu finden. Sowohl das Berufsausbildungsgesetz (BAG) als auch ein fehlendes Mindestlohngesetz in Österreich bieten keine Rechtsgrundlagen, die wirklich für Praktikanten angewendet werden müssen.

Was ist ein Praktikant?

Deshalb soll aus den oben genannten Gründen hier eine Definition des deutschen Mindestlohngesetzes hilfsweise zitiert werden, die auch den Praktikanten ohne Praktikantenvertrag folgendermaßen beschreibt:

„Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. „

Welche Praktikumsarten gibt es überhaupt?

Generell unterscheidet man in der Praxis verschiedene Arten von Praktika, die auch in einem Praktikumsvertrag ohne Arbeitsvertrag vereinbart werden können.  Dabei kann es sich im Wesentlichen um folgende Modelle handeln:

  • Ein Praktikum das studien- oder ausbildungsbegleitend stattfindet als Pflichtpraktikum
  • Ein studien- oder ausbildungsbegleitendes Praktikum, das freiwillig absolviert wird
  • Das Schülerpraktikum als berufsorientierendes Schülerpraktikum, als freiwilliges Ferienpraktikum, als Fachpraktikum oder im Rahmen regelmäßiger Praxistage

Das Pflichtpraktikum

Pflichtpraktika werden in den schulischen oder universitären Ausbildungsbedingungen oder Lehrplänen vorgeschrieben. Dabei sollen sie die theoretische schulische oder universitäre Ausbildung ergänzen und dazu beitragen, dass Schüler und Studenten auch im Rahmen ihrer Ausbildung die Berufswirklichkeit kennenlernen können.

Die vertragsrechtliche Situation beim Pflichtpraktikum

Bei einem Pflichtpraktikums müssen in Bezug auf Lerninhalte und Dauer eines Praktikums die  jeweiligen Ausbildungsvorschriften bzw. der Lehrplan berücksichtigt werden und ein Praktikant darf auch nur zu diesen Arbeiten verpflichtet werden. 

Dabei kann ein Pflichtpraktikum in Form eines Ausbildungsverhältnisses oder auch Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Hierbei ist immer die tatsächliche Ausgestaltung des Praktikumsvertrages nicht die Bezeichnung des Praktikumsvertrages relevant.

Für den Fall, dass bei der Absolvierung des Praktikums eine über die Vereinbarung des Ausbildungszwecks hinausgehende Weisungs- und Kontrollrechte oder Einordnung des Praktikanten in den betrieblichen Organisationsablauf ausgeübt wird, liegt in Wirklichkeit kein Ausbildungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis vor.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Dabei kommen dann auch alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Hierbei beinhalten diese dann in einem Praktikumsvertrag auch den Anspruch auf das kollektiv-vertragliche Entgelt, inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Dabei hat ab dem zweiten Beschäftigungsmonat der Arbeitgeber dann auch Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse zu leisten. Außerdem sind Pflichtpraktika von Schülern der höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie der höheren und mittleren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe im Hotel- und Gaststättenbetrieben sowieso nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag möglich.

Dabei haben dann Pflichtpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr.

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Pflichtpraktikanten in unbezahlten Praktikantenverhältnissen haben während ihrer Tätigkeit Unfallversicherungsschutz nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).  

Hingegen unterliegen bezahlte Pflichtpraktika sowohl in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag als auch in einem Ausbildungsverhältnis der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Für den Fall, dass Pflichtpraktikanten als Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen sie vom Arbeitgeber, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung angemeldet werden.

 

Dabei sind dann Praktikanten, deren Bezüge die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, nach dem ASVG vollversichert.  Deshalb sind sie in diesem Fall dann pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Für den Fall, dass ihr Verdienst weniger als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt, sind sie nur unfallversichert.

Das freiwillige Praktikum oder Volontariat

Bei einem freiwilligen Praktikum oder auch Volontariat handelt es sich meist um ein Ausbildungsverhältnis. Hierbei steht eine Erweiterung und auch Anwendung von bereits gelernten Kenntnissen sowie auch ein Erwerb von neuen Fertigkeiten in der Praxis im Vordergrund. Deshalb finden auch arbeitsrechtliche und kollektivvertragliche Regelungen hier in der Regel keine Anwendung.

Interpretation von arbeitsrechtlichen Einordnungen

Dabei ist ein freiwilliges Praktikum oder auch Volontariat so gestaltet, dass keine persönliche Abhängigkeit und auch keine Arbeitspflicht gegeben ist. 

Für den Fall, dass trotz eines Praktikumsvertrages als „Volontariat“ entweder Arbeitspflicht oder auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehen, liegt auch hier ein Arbeitsverhältnis vor. Dadurch unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dann auch den arbeitsrechtlichen und kollektivrechtlichen Vorschriften.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Praktikanten in einem freiwilligen Praktikum oder auch Volontariat sind im Regelfall nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. Dabei müssen sie dann von ihrem „Arbeitgeber“ auch dort angemeldet werden. Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis dabei vorliegt, ist auch eine Anmeldung bei der Sozialversicherung verpflichtend.

Minderjährige Praktikanten unter 18 Jahren

Für Praktikanten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz. Dabei sieht das Gesetz eine Beschränkung hinsichtlich der Arbeitszeit und der erlaubten Tätigkeiten vor, die auch in einem Praktikumsvertrag benannt sein sollten.

Dabei gilt dieses Gesetz sowohl bei Ausbildungsverhältnissen wie auch Arbeitsverhältnissen. Hierbei sind z. B. Nachtarbeit, Akkordarbeit, gefährliche Arbeiten, das Tragen schwerer Lasten etc. verboten. Außerdem gilt in Bezug auf die Arbeitszeit eine Beschränkung auf 8 Stunden am Tag und 40 Wochenstunden. Ferner ist Wochenendarbeit nicht erlaubt, mit bestimmten Ausnahmen für das Hotel- und Gaststättengewerbe.

Welche Inhalte gehören in einen Praktikumsvertrag?

Ein Praktikumsvertrag kann viele Regelungsinhalte haben. Deshalb wollen wir im Folgenden auf die Wichtigsten eingehen, die beim Praktikumsvertrag erstellen auf keinen Fall fehlen sollten. 

Dabei handelt es sich besonders um die Regelungen zur Arbeitszeit, die Sozialversicherungspflicht, Probezeit und Kündigung im Praktikum, die Praktikumsdauer, die Ausbildungspflicht des Unternehmens und die Pflicht zur Erstellung eines Praktikumszeugnisses.

Die Arbeitszeit im Praktikumsvertrag

Auch in einem Praktikum gilt das Arbeitszeitgesetz. Dabei dürfen volljährige Praktikanten 8 Stunden am Tag arbeiten, maximal jedoch 10 Stunden, wenn ein Ausgleich innerhalb einer 40 Stundenwoche stattfindet. Ferner sind auch alle üblichen Bestimmungen zu Sonn- und Feiertagsarbeit und Ruhezeiten einzuhalten.

Die Sozialversicherungspflicht im Praktikumsvertrag

Wie bereits beschrieben, sind Praktikanten immer dann sozialversicherungspflichtig, wenn es sich um ein bezahltes Praktikum handelt, das über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht. Dabei muss der Unternehmer dann den Praktikanten pflichtversichern bei der ASVG. 

Dabei sollte im Praktikumsvertrag unbedingt eine Angabe zur Versicherungspflicht gemacht werden. Jedoch sind oftmals sehr junge Praktikanten noch familienversichert und sollten dies mit ihrer Krankenkasse abklären.
Außerdem muss auch unbedingt die Unfallversicherungspflicht geklärt werden. Für den Fall, dass ein Praktikant über die Hochschule versichert ist, muss sich der Unternehmer hierum nicht kümmern. 

Allerdings ist für die Vertragsgestaltung sowie die weiteren gesetzlichen Vorgaben zu Rechten und Pflichten außerdem relevant, ob ein Praktikant sich  in einer Ausbildung befindet, denn dann unterliegt er dem Bestimmungen des Ausbilders (z. B. Universität, Schule, Berufsausbildung etc.).

Probezeit und Kündigung im Praktikumsvertrag

In Österreich können für ein Praktikum individuelle Fristen für eine Probezeit und auch eine Praktikumsvertrag Kündigungfrist vereinbart werden. Dabei dauert eine Probezeit, je nach Länge des Praktikums meist zwischen einer Woche und vier Monaten. 

Hierbei gelten 2 Wochen Probezeit bei einem dreimonatigen Praktikum als Richtwert.
Dabei kann das Praktikumsvertrag ohne Kündigungsfrist während der Probezeit ordentlich gekündigt werden. 

Jedoch kann auch nach der Probezeit eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund von beiden Seiten ausgesprochen werden. Hierbei kommen z. B. Diebstahl oder eine absichtliche Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen in Frage.

Kann man ein Praktikum trotz Praktikumsvertrag absagen?

Einen Praktikumsvertrag kündigen kann man kann immer innerhalb der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist.  Dabei ist ja auch während der Probezeit eine fristlose Kündigung erlaubt und somit ist dies natürlich auch schon vor Beginn des Praktikums als Rücktritt vom Praktikumsvertrag möglich.  

Hierbei müsste man beim Vertrag kündigen genau genommen auch eine Kündigungsfrist einhalten, jedoch spielt dies in der Praxis meist keine Rolle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dauer des Praktikums im Praktikumsvertrag

Die Praktikumsdauer ist generell nicht gesetzlich geregelt und kann im Praktikumsvertrag beliebig vereinbart werden. Dabei werden Schülerpraktika meist für eine Dauer von 2 Wochen vereinbart, sonstige Praktika sind meist 3 Monate lang. 

Außerdem werden freiwillige Praktika nach dem Studium häufig für die Dauer von bis zu einem Jahr vereinbart. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Langzeitpraktikant nicht wie ein Arbeitnehmer behandelt und eingesetzt werden darf.  

Die Ausbildungspflicht des Unternehmers im Praktikumsvertrag

Grundsätzlich steht bei einem Praktikum die Ausbildung des Praktikanten im Vordergrund. Dabei ist der Unternehmer verpflichtet, dem Praktikanten die praktischen Fertigkeiten, die zur Verrichtung der vereinbarten Tätigkeit notwendig sind, zu vermitteln. 

Deshalb sind auch bloßes Zuschauen, Zuhören und Fragen stellen über die gesamte Praktikumslänge hin, nicht hinreichend. Dabei sollte es immer Ziel eines Praktikums sein, dass ein Praktikant auch selbstständige Tätigkeiten ausführt und an Projekten mitwirkt.

Deshalb bietet es sich für ein Unternehmen auch an, einen Praktikumsplan zu entwickeln, der sowohl Lernziele als auch Lernorte und Tätigkeiten festlegt. Ferner kann dabei auch bereits ein Betreuer für den Praktikanten benannt werden. 

Abgrenzung des Praktikanten zum Arbeitnehmer

Für einen Arbeitnehmer ist das eigenständige Arbeiten nach Weisung ein klassisches Merkmal. Dabei existiert zumeist auch eine Zuordnung zu einer festgelegten Funktion und Abteilung im Unternehmen. Jedoch dürfen Praktikanten eine derartige Funktion nicht wahrnehmen, da es sich ansonsten um ein Scheinpraktikum handeln würde.  

Dabei liegt ein Übergang in ein Arbeitsverhältnis dann vor, wenn die betrieblich verwertbare Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungsaspekt überwiegt. Für den Fall, dass dies gegeben ist, stehen dem Praktikanten auch die Rechte eines echten Arbeitnehmers zu.

Hierbei können dann im Einzelfall ggf. Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden. Dabei wird ein Gericht prüfen, wie die tatsächliche Tätigkeit des Praktikanten einzustufen ist. 

Für den Fall, dass die Arbeitsleistung des Praktikanten gegenüber dem Ausbildungsaspekt deutlich überwiegt, ist der Praktikumsvertrag aufzulösen und dem Praktikanten einen Arbeitsvertrag anzubieten.

Das Praktikumszeugnis und der Praktikumsvertrag

Am Praktikumsende hat ein Praktikant Anspruch auf ein Praktikumszeugnis. Dabei muss ein Praktikumszeugnis eine Beschreibung des Praktikums enthalten, die Praktikumsdauer angeben und auch das Ziel des Praktikums beschreiben. 

Hierbei muss erläutert werden, welche beruflichen Erfahrungen der Praktikant konkret gemacht hat und welche Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten er gewinnen konnte.

Checkliste für einen Praktikumsvertrag

Um einen guten Praktikumsvertrag erstellen zu können, sollte man also eine Reihe von Punkten beachten, die inhaltlich relevant sind. Dabei kann bei einer Vertragserstellung auch ein spezialisierter Rechtsanwalt für Vertragsrecht eine gute Unterstützung sein. 

Hierbei kann dieser den Praktikumsvertrag rechtssicher formulieren und dafür sorgen, dass alle wichtigen Elemente im Praktikumsvertrag enthalten sind:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Praktikumsgebers
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Praktikanten
  • Beginn (Datum), Dauer (in Wochen), Ende (Datum) des Praktikums
  • Praktikumsort (Adresse) und bei wechselnden Einsatzorten sollte dies vermerkt werden
  • Art des Praktikums (Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum)
  • Praktikumsplan (Angaben über zeitlichen und inhaltlichen Ablauf, Zweck und Ziel)
  • Konkrete Einsatzfelder des Praktikanten
  • Name des Betreuers
  • Praktikumszeiten, dabei Uhrzeiten und Angabe von Tagen pro Woche
  • Vergütungsregelung
  • Informationen zur evtl. Versicherungspflicht
  • Zahlungsmodalitäten der Praktikumsvergütung (Auszahlungstage, Bankverbindung)
  • Urlaub
  • Probezeit (Dauer)
  • Kündigungsfrist
  • Zusätzliche Angaben zu den rechtlichen Bestimmungen, die für den Praktikumsvertrag zutreffen
  • Pflichten des Praktikanten: Einhalten von Praktikumsordnung und betrieblichen Vorschriften, Stillschweigen, Verhalten im Krankheitsfall
  • Pflichten des Unternehmens: Aufgaben und Beschäftigung, Vertraulichkeit, Sorgfalt, Sicherheit, Haftung, Praktikumszeugnis bzw. Bescheinigung (Pflichtpraktikum)
  • Ort, Datum, Unterschriften: Bei minderjährigen Praktikanten müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben
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