Selbstverständlich steht es jedem frei, eine Vorsorgevollmacht auch ohne die Hilfe eines Anwalts zu erstellen. Wer plant, für die Zukunft vorzusorgen, sollte allerdings sicherstellen, dass die entsprechende Erteilung einer Vollmacht rechtlich haltbar und wirksam ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfassens, kann es schnell zu unerwünschten Problemen und der vorübergehenden oder aber dauerhaften Bestellung eines gerichtlich angeordneten Erwachsenenvertreters kommen.
Grundsätzlich bestehen die folgenden drei Möglichkeiten für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht:
- eigenhändig (selbst geschrieben und unterschrieben)
- fremdhändig (von einem Dritten verfasst, aber von dem Vollmachtgeber sowie drei Zeugen unterschrieben)
- notariell
Im Hinblick auf einfache Angelegenheiten ist es ausreichend, eine eigenhändig verfasste und unterschriebene Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Sobald es allerdings um wichtige Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung geht, reicht das eigenhändig verfasste Schriftstück nicht aus.
Um wichtige Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes handelt es sich beispielsweise bei dem Verkauf der selbst bewohnten Immobilie, dem Umzug in ein Pflegeheim oder die Einwilligung in schwerwiegende medizinische Behandlungen.
Sollte eine solche Entscheidung in wichtigen Angelegenheiten anstehen, wird die erstellte Vorsorgevollmacht vom Gericht nur dann herangezogen, wenn diese vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder aber vor dem Gericht aufgesetzt wurde.
Um die Rechtswirksamkeit zu gewährleisten, muss jede Vorsorgevollmacht zusätzlich mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs versehen werden.
Solange die Geschäftsfähigkeit besteht, kann die einmal gefällte Entscheidung also jederzeit korrigiert werden.