Für eine beachtliche Patientenverfügung benötigen Sie weder Arzt, Rechtsanwalt oder Notar. Kein Aufklärungsgespräch ist notwendig, kann aber trotzdem gemacht werden und ist sicherlich auch zu empfehlen. Es muss aber keine Einsichts- und Urteilsfähigkeit Prüfung abgelegt werden. Mann muss beim Verfassen der beachtlichen Patientenverfügung so gut wie keine Formvorschriften beachten. Wichtig sind natürlich eine genaue Beschreibung der zu unterlassenden lebenserhaltenden Maßnahmen sowie ein Datum, Ort und die Unterschrift.
Sie können und sollten Ihre beachtliche Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt hinterlegen Ein Patientenverfügungsregister gibt es bei einer beachtlichen Patientenverfügung nicht. Zukünftig sollen beachtliche Patientenverfügungen in der elektronischen Gesundheitsakte gespeichert werden.
Auch wenn Sie Ihre beachtliche Patientenverfügung theoretisch auf einem Schmierzettel niederschreiben können, nutzen Sie doch das auf Vertragsrechtsinfo.at zur Verfügung gestellte Formular.
Sollten Sie eine Vorsorgevollmacht haben, informieren Sie den Vorsorgebevollmächtigten über die Existenz der Patientenverfügung. Formulieren Sie die Maßnahmen in der beachtlichen Patientenverfügung so genau wie möglich. Pauschalisieren Sie Ihre Wünsche nicht sondern drücken Sie sich präzise aus, da dies dem behandelnden Arzt eine klare und verständliche Vorstellung Ihrer Wünsche gibt.