Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat einen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Tätigkeit, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer.
Die jährliche Entschädigung beträgt 5 Prozent aller Einkünfte der betreuten Person
– abzüglich von Abgaben und Steuern sowie
– abzüglich von Einkünften, mit denen kraft gesetzlicher Anordnung bestimmte Aufwendungen gedeckt werden (zum Beispiel Pflegegeld).
Falls das Vermögen der betreuten Person 15.000 Euro übersteigt, so besteht hinsichtlich des 15.000 Euro übersteigenden Betrags nur ein Anspruch von 2 Prozent.
Wenn die Erwachsenenvertretung kürzer als ein Jahr dauert, so kann der Erwachsenenvertreter einen entsprechend zeitanteiligen Entschädigungsanspruch geltend machen.
Das Pflegschaftsgericht kann die Entschädigungssumme vermindern, wenn zum Beispiel
– mit der Erwachsenenvertretung nur ein geringer Aufwand verbunden ist oder
– der Vertretene über ein besonders hohes Vermögen verfügt.
Erhöhen, wenn
a) die Vertretertätigkeit besonders umfangreich und erfolgreich war.
– In diesem Fall kann das Gericht die Entschädigung auf bis zu 10 Prozent des Einkommens des Vertretenen und hinsichtlich des 15.000 Euro übersteigenden Vermögens auf bis zu 5 Prozent festlegen.
b) bei sehr kurzer Tätigkeit als gerichtliche Erwachsenenvertreter die eigentlich zeitanteilig zu zahlende Entschädigungsleistung unangemessen niedrig ausfiele.
c) der gerichtliche Erwachsenenvertreter seine besondere berufliche Erfahrungen in die Erwachsenenvertretung einbringt
– und deshalb eine ansonsten notwendige Beauftragung eines Dritten mit der entgeltlichen Erledigung von Angelegenheiten nicht erforderlich ist.