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Was Sie über das Erwachsenenschutz­gesetz in Österreich wissen sollten!

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alles zum Erwachsenenschutzgesetz sowie zu Vorraussetzungen, Vorsorgevollmacht, Rechtslage und Arten.

In Österreich trat am 1. Juli 2018 das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz regelt die rechtliche Vertretung von Erwachsenen, deren Willensbildung und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Welche Ziele verfolgt das neue Erwachsenenschutzrecht

Welche Formen der Erwachsenenvertretung sieht das Erwachsenenschutzgesetz  Österreich vor? 
In welchem Zusammenhang stehen Sachwalter und Erwachsenenvertretung

Spezialisten für Erwachsenenschutzverträge
Inhaltsverzeichnis

Worum geht es beim neuen Erwachsenenschutz­gesetz?

Das Erwachsenenschutzgesetz neu verbessert Rechtsschutz, Autonomie und Selbstbestimmung von Erwachsenen, deren Willensbildung und Entscheidungsfähigkeit durch eine psychische oder vergleichbare Erkrankung eingeschränkt ist. Ausgelöst wurde die Novellierung des Erwachsenenschutzrechts in Österreich durch die UN-Behindertenrechtskonvention, die am 3. Mai 2008 in Kraft trat. 

Die UN-Konvention bekräftigt die Menschenrechte behinderter Menschen und enthält Regelungen, die auf die Lebenssituation Behinderter abgestimmt sind. Das neue Erwachsenenschutzrecht bedeutet eine deutliche Abkehr von der bislang

Hinweis zum Erwachsenenschutzgesetz 2018 RIS !

Über die einzelnen gesetzlichen Änderungen durch das österreichische Erwachsenenschutzgesetz informiert das Justizministerium im Bundesgesetzblatt.

Die Voraussetzungen für eine Erwachsenen­vertretung

Ein Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) wird in Österreich bestellt, wenn:

  • eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, 
  • aufgrund einer psychischen Erkrankung (oder vergleichbarer Beeinträchtigung) 
  • in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist und daher 
  • ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. 

Als entscheidungsfähig gilt, wer Bedeutung und Folgen seines Handelns verstehen und seinen Willen und sein Verhalten entsprechend einrichten kann. 

Erwachsenenschutz­gesetz Erläuterungen: Erwachsenen­vertreter Aufgaben?

Erwachsenenvertreter treffen für die von ihnen betreuten Personen – abgestimmt auf das Ausmaß der Beeinträchtigungen der schutzbedürftigen Person – rechtlich verbindliche Entscheidungen – beispielsweise im Verhältnis zu Behörden, Kreditinstituten oder Ärzten. 

Der Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters wird genau auf die Bedürfnisse des zu Vertretenden abgestimmt. 

Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsangelegenheiten

Die Erwachsenenvertretung für betreute Personen kann Angelegenheiten der 

  • Personensorge und 
  • Vermögenssorge sowie 
  • sonstige Rechtsangelegenheiten umfassen

Personensorge

Zur Personensorge zählt insbesondere die Verpflichtung des Erwachsenenvertreters,

  • die erforderliche medizinische und soziale Betreuung für die vertretene Person zu organisieren (nicht jedoch, eine Pflegemaßnahme oder eine medizinische Behandlung selbst durchzuführen) und 
  • die betreute Person mindestens einmal im Monat persönlich zu kontaktieren (beispielsweise durch einen Besuch in der Wohnung des Betreuten). 

Zu den Aufgaben des Erwachsenenvertreters gehört beispielsweise auch die Entscheidung über eine Verlegung des Wohnortes des Betreuten

In bestimmten Angelegenheiten der Personensorge muss der Erwachsenenvertreter vorab eine gerichtliche Genehmigung einholen – es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. 

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung von Vermögen und Einkommen der schutzbedürftigen Person

In den Aufgabenbereich eines Vorsorgebevollmächtigten oder eines Erwachsenenvertreters kann die Einwilligung in die medizinische Behandlung einer nicht mehr entscheidungsfähigen Person gehören. 

Berichtspflicht des Erwachsenen­vertreters gegenüber dem Pflegschaftsgericht

Der Erwachsenenvertreter muss dem zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) einmal jährlich berichten über:

  • Häufigkeit und Gestaltung der persönlichen Kontakte des Erwachsenenvertreters mit der   vertretenen Person, 
  • den Wohnort der schutzbedürftigen Person, 
  • körperliches und geistiges Befinden des Vertretenen sowie 
  • die im abgelaufenen Jahr erledigten und die im nächsten voraussichtlich zur Erledigung   anstehenden Angelegenheiten.

Ist ein Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) mit der Vermögenssorge für den Betreuten beauftragt, dann ist der Vertreter verpflichtet, zu Beginn seiner Tätigkeit als Erwachsenenvertretung das vorhandene Vermögen der betreuten Person zu ermitteln und dem Gericht detailliert anzugeben und fortlaufend Rechnung über das Vermögen zu legen.  

Rechtliche Vertretung

Eine besonders sorgfältige Auswahl des Erwachsenenvertreter ist dann geboten, wenn:

 

  • besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind 
    – dann wird ein Rechtskundiger als Erwachsenenvertretung bestellt – (Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, Notar oder Notariatskandidat) oder 
 
  • sonstige besondere Anforderungen erfüllt werden müssen 
    – dann wird ein Erwachsenenschutzverein mit der Erwachsenenvertretung beauftragt. 

Vertretung schutzbedürftiger Personen: Vorrang für die Selbstbestimmung

Das Erwachsenenschutzgesetz zielt auf die Wahrung höchstmöglicher Selbstbestimmung des von einer Erwachsenenvertretung Betroffenen. 

Nicht jede psychische Beeinträchtigung erfordert die Bestellung eines ErwachsenenvertretersDas neue Erwachsenenschutzrecht ermöglicht eine nach dem Ausmaß der geistig-psychischen Erkrankung abgestufte Vorgehensweise. Durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist sogar die frühzeitige Auswahl eines Erwachsenenvertreters möglich, lange bevor die Entscheidungsfreiheit tatsächlich beeinträchtigt ist.

Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter sind nach österreichischem Erwachsenenschutzrecht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertretene Person („schutzberechtigte Person“) ihre Lebensverhältnisse möglichst nach ihren Vorstellungen und Wünschen ausgestalten kann. Außerdem soll die vertretene Person durch den Rechtsvertreter soweit wie möglich in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. 

Welche Arten der Erwachsenen­vertretung gibt es in Österreich?

Das Erwachsenenschutzrecht Österreichs unterscheidet vier Formen der Erwachsenenvertretung: 

  • Vorsorgevollmacht, 
  • gewählte Erwachsenenvertretung,
  • gesetzliche Erwachsenenvertretung und 
  • gerichtliche Erwachsenenvertretung

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt ein zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vollumfänglich geschäftsfähiger Vollmachtgeber eine Vertrauensperson oder mehrere Vertrauenspersonen, die seine Angelegenheiten im Vorsorgefall erledigen sollen. 

Das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht kann altersunabhängig genutzt werden, um in freier Selbstbestimmung Vorsorge zu treffen

Beispiel

Eine an Demenz erkrankte Person möchte durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig dafür sorgen, dass bei Verschlechterung der Erkrankung eine Vertrauensperson bereitsteht

Bitte beachten:

Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung zu unterscheiden, die Bestimmungen für den medizinischen Notfall enthält.

Vorsorgevollmacht: wichtiger Unterschied zu anderen Formen der Erwachsenen­vertretung

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Vorsorgebevollmächtigung und anderen Formen der Erwachsenenvertretung (gewählte, gerichtliche oder gesetzliche) besteht darin, dass 

  • die Entscheidungen der Vertrauensperson eines Vorsorge-Vollmachtgebers grundsätzlich nicht   gerichtlich überprüft werden (anders als bei Erwachsenenvertretern im engeren Sinn). 
  • Die Einflussnahme-Möglichkeiten des Staates sind also bei einer Vorsorgevollmacht minimiert. 
Hinweis:

Wegen der fehlenden gerichtlichen Überprüfung sollten Vollmachtgeber unbedingt nur solche Personen bevollmächtigen, denen sie bedenkenlos vertrauen.

Zeitliche und inhaltliche Begrenzung einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden. Der Vollmachtgeber legt auch fest, ob die Vorsorgevollmacht zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gelten soll. 

Inkrafttreten einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht tritt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber (ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft) seine Entscheidungsfähigkeit verliert, die erforderlich ist, um seine Angelegenheiten zu besorgen. Der vollständige oder teilweise Verlust der Entscheidungsfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu bestätigen. 

Errichtung in Schriftform vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutz­verein

Vorsorgevollmachten müssen höchstpersönlich und in Schriftform vor einem Rechtsanwalt oder Notar oder bei einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. 

Bestehen zum Zeitpunkt der gewünschten Errichtung einer Vorsorgevollmacht Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit eines Vollmachtgebers, so lehnen Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein die Errichtung der Vollmacht ab. 

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl der Person gefährdet ist, die eine Vollmachtserrichtung beantragt, so schalten die genannten Institutionen das Pflegschaftsgericht ein. 

Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis

Sowohl die errichtete Vorsorgevollmacht als auch ein späterer Eintritt des Vorsorgefalls sind durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein im „Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis“ (ÖZVV) einzutragen. 

Fällt der Vorsorgefall zu einem späteren Zeitpunkt wieder weg, so wird auch der Wegfall des Vorsorgefalls auf Verlangen des Vertretenen oder des Vertreters im ÖZVV eingetragen. 

Was ist das ÖZVV?

Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist ein von der Österreichischen Notariatskammer eingerichtetes und geführtes Register.

Im ÖZVV werden registriert

  • errichtete Vorsorgevollmachten, eingetretene und weggefallene Vorsorgefälle sowie Widerrufe von Vorsorgevollmachten,
  • Vereinbarungen und Widerrufe gewählter Erwachsenenvertretungen,
  • gesetzliche Erwachsenenvertretungen sowie gegen diese Vertretungen erhobene Widersprüche,
  • Erwachsenenvertreter-Verfügungen.

Gewählte Erwachsenen­vertretung

Das Rechtsinstitut der gewählten Erwachsenenvertretung hat der Gesetzgeber mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz neu geschaffen. 

Eine gewählte Erwachsenenvertretung kommt dann in Betracht, wenn die zu vertretende Person:  

  • zwar nicht mehr uneingeschränkt entscheidungsfähig ist und deshalb bestimmte Entscheidungen   nicht mehr selbst treffen möchte, 
  • jedoch das Wesen der Bevollmächtigung eines Erwachsenenvertreters grundsätzlich versteht. 
  • Bei geminderter Entscheidungsfähigkeit ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht hingegen nicht mehr möglich. 

Bevollmächtigungs­vertrag

Die gewählte Erwachsenenvertretung basiert auf einem Bevollmächtigungsvertrag zwischen Vertretenem und Erwachsenenvertreter. Dieser Vertrag 

  • legt die Angelegenheiten fest, auf die sich die Erwachsenenvertretung beziehen soll und 
  • bestimmt gegebenenfalls die Art des Zusammenwirkens von Vertretenem und Vertreter beim Treffen von Entscheidungen (bespielsweise: Vereinbarung stets einvernehmlicher Entscheidungen unter Mitwirkung des Vertretenen). 

Auf eine zeitliche Befristung wird bei einer selbstgewählten Erwachsenenvertretung gewöhnlich verzichtet. 

Der Vertretene kann einen oder auch mehrere gewählte Erwachsenenvertreter bestimmen.

Verfahrens- und Formvorschriften

Für die Rechtswirksamkeit einer gewählten Erwachsenenvertretung verlangt das Gesetz 

  • eine schriftliche Vereinbarung bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein
  • die in höchstpersönlicher Anwesenheit beider Parteien des Vollmachtsvertrags geschlossen wird. 
  • Erforderlich ist außerdem eine vorherige persönliche Belehrung von vertretener Person und Erwachsenenvertreter durch Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein über 
    – Wesen und Folgen einer Erwachsenenvertretung
    – sich daraus ergebender Rechte und Pflichten und 
    – die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf. 

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird erst mit ihrer Eintragung in das ÖZVV rechtswirksam

Befugnisse und Funktionen des Bezirksgerichts

Für das Pflegschaftsgericht sind die Bestimmungen des Bevollmächtigungsvertrags rechtlich nicht verbindlich. Das Gericht kann Entscheidungen gegen den Willen des Vertretenen treffen. 

Der gewählte Erwachsenenvertreter muss dem zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) über Lebenssituation und Vermögenslage des Betreuten einmal jährlich berichten. 

Drei Jahre nach Errichtung der gewählten Erwachsenenvertretung prüft das Gericht, ob die Bestellung eines Erwachsenenvertreters weiterhin erforderlich ist

Stärkung der Rolle der Erwachsenenschutzvereine

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz stärkt die Rolle der Erwachsenenschutzvereine. Die Eignung eines Vereins zur Durchführung der Aufgaben eines Erwachsenenschutzvereins wird durch das Bundesministerium für Justiz festgestellt.

Zu den Aufgaben eines Erwachsenenschutzvereins gehören unter anderem:

 

  • die Durchführung von Beratungen über Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen,
  • die Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen und Vereinbarungen über gewählte Erwachsenenvertretungen
  • die Durchführung von „Abklärungen“ über mögliche Alternativen zu einer Erwachsenenvertretung (sogenanntesClearing-Verfahren im Auftrag des Pflegschaftsgerichts)
  • die Vornahme von Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
Die Bedeutung des Clearing-Verfahrens bei der Bestellung von Erwachsenenvertretern

Pflegschaftsrichter konnten bereits seit Juli 2007 Clearing-Verfahren einleiten. Mit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes am 1. Juli 2018 wurde die Durchführung von Clearing-Verfahren obligatorisch.

Ergibt das Clearing-Verfahren, 

  • dass die Voraussetzungen für eine Erwachsenenvertretung gegeben sind, 
  • und kommt eine andere Betreuungsform nicht in Betracht, 
  • so holt das Pflegschaftsgericht ein psychiatrisches Gutachten ein. 
    Nach Vorliegen des Gutachtens und nach mündlicher Verhandlung trifft das Pflegschaftsgericht eine Entscheidung über eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Erwachsenenschutzvereine 
Im Zuge der Novellierung des österreichischen Erwachsenenschutzrechts wurden die bisherigen „Vereine für Sachwalterschaften“ in Erwachsenenschutzvereine umbenannt. 

Ausführliche Informationen zu den Aufgaben von Erwachsenenschutzvereinen enthält das Bundesgesetz über Erwachsenenschutzvereine, das im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht wurde. 

Gesetzliche Erwachsenen­vertretung

Zu betreuende Personen, 

  • die keine Vorsorgevollmacht errichtet haben und 
  • die selbst keine Erwachsenenvertretung wählen können, weil ihnen die notwendige   Entscheidungsfähigkeit fehlt, können im Rahmen einer gesetzliche Erwachsenenvertretung betreut werden. 

Wer kann zum gesetzlichen Erwachsenen­vertreter bestellt werden?

Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung wird (entsprechend den Regelungen zum bisherigen Sachwalterrecht) von nahen Angehörigen wahrgenommen. 


Nach dem bisher für Sachwalter geltenden Recht konnten folgende nahestehende Personen eine Sachwalterschaft übernehmen: 

  • Ehegatten und eingetragene Partner, 
  • Lebensgefährten, die mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt mit der betreuten Person leben, 
  • Eltern, 
  • Großeltern, 
  • volljährige Kinder und Enkelkinder. 

 

Das neue Erwachsenenschutzgesetz berechtigt zusätzlich folgende Personen zu einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung: 

  • Geschwister sowie 
  • Neffen und Nichten. 

 

Zulässig ist, dass mehrere nahe Angehörige nebeneinander eine Erwachsenenvertretung für eine betreute Person übernehmen. Allerdings dürfen sich die Aufgabenbereiche der verschiedenen Vertreter nicht überschneiden. 

Die zu betreuende Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung die von ihm gewünschten Erwachsenenvertreter benennen. 

Was genau ist eine Erwachsenenvertreter-Verfügung?

Eine zu betreuende Person kann mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung


• schon vor Bestellung eines gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreters
• eine als Erwachsenenvertreter geeignete Person benennen oder
• bestimmte Personen als Erwachsenenvertreter ausschließen.

Eine Erwachsenenvertreter-Verfügung erfordert (zumindest eine in geminderter Form vorhandene) Entscheidungsfähigkeit des zu Betreuenden

Das Pflegschaftsgericht berücksichtigt die Wünsche des zu Vertretenen bei der Bestellung eines gerichtlichen ErwachsenenvertretersDas Gericht ist aber nicht an den Inhalt der Erwachsenenvertreter-Verfügung gebunden. Die Gerichtsentscheidung, die sich am Wohl der zu betreuenden Person orientiert, erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts.

 

Eine Erwachsenenvertreter-Verfügung 

  • wird bei einem Erwachsenenschutzverein, einem Notar oder einem Rechtsanwalt in schriftlicher   Form errichtet und 
  • bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im ÖZVV
  • Auch ein (jederzeit möglicher) Widerruf der Verfügung muss zu seiner Rechtswirksamkeit im ÖZVV eingetragen werden. 

Erweiterung des Tätigkeitsbereichs des gesetzlichen Erwachsenenvertreters

Das neue Erwachsenenschutzgesetz erweitert den möglichen Tätigkeitsbereich eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters

Der mögliche Aufgabenbereich umfasst nunmehr 

  • nicht nur den Abschluss von alltäglichen Rechtsgeschäften (wie bei der bisherigen Sachwalterschaft), 
  • sondern bezieht unter anderem auch die Verwaltung von Vermögen und Einkommen ein. 

Pflegschaftsgericht: Schutz der betreuten Person

Um einen ausreichenden Schutz der betreuten Person sicherzustellen, 

  • muss der gesetzliche Erwachsenenvertreter dem Pflegschaftsgericht jährlich über die    Lebenssituation und den Vermögensstand des Vertretenen berichten
  • trifft das Pflegschaftsgericht alle drei Jahre eine neue Entscheidung über die Fortsetzung der Erwachsenenvertretung
  • Besonders wichtige Entscheidungen des Erwachsenenvertreters bedürfen der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht

 

Dies gilt insbesondere für: 

  • dauerhafte Wohnort-Änderungen, 
  • Verkauf von Liegenschaften und 
  • Erhebung einer gerichtlichen Klage. 

Form und Verfahren

Bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung 

  • werden die Erwachsenenvertretung und ihr jeweiliger Wirkungsbereich bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein schriftlich festgehalten und 
  • erfolgt die Eintragung in das ÖZVV auf Basis eines Arzt-Attestes

Widerspruch: Ausschluss einer gesetzlichen Erwachsenen­vertretung

Eine gesetzliche Erwachsenen­vertretung ist ausgeschlossen, wenn: 

  • die zu betreuende Person der Vertretung vorab widersprochen hat und 
  • dieser Widerspruch im ÖZVV eingetragen wurde. 

Gerichtliche Erwachsenen­vertretung: nur als „ultima ratio“

Wann wird ein gerichtlicher Erwachsenen­vertreter bestellt?

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung entspricht inhaltlich der herkömmlichen Sachwalterschaft

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung (Sachwalterschaft) soll nur als „letztes Mittel“ für eine notwendige Betreuung gewählt werden. 

Im Rahmen eines Clearing-Verfahrens wird von einem Erwachsenenschutzverein geklärt, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung wirklich erforderlich ist – oder nicht doch eine andere Form der Unterstützung in Betracht kommt. 

 

Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erfolgt, wenn eine volljährige Person:

  • aufgrund psychischer (oder vergleichbarer) Erkrankung in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist, 
  • „bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst“ erledigen kann
  • nicht bereits von einem anderen Vertreter betreut wird und einen anderen Vertreter auch nicht auswählen kann und 
  • eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Frage kommt. 

Wer kann zum Erwachsenen­vertreter bestellt werden?

Als Erwachsenenvertreter kommen in Betracht: 

  • Angehörige, 
  • Notare, 
  • Erwachsenenschutzvereine sowie 
  • gegebenenfalls weitere zur Erwachsenenvertretung geeignete Personen in Betracht. 

Zeitliche Begrenzung

Die gesetzlich geforderte Befristung geht aus dem Gerichtsbeschluss zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung hervor. 

Auch bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung überprüft das zuständige Bezirksgericht die Erforderlichkeit der Erwachsenenvertretung im Abstand von jeweils drei Jahren. Trifft das Gericht keine ausdrückliche Verlängerungsentscheidung, so läuft eine gesetzliche Erwachsenenvertretung (spätestens) nach drei Jahren aus. 

Beispielsfälle

Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt beispielsweise in Frage, wenn: 

  • die zu vertretende Person einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung widerspricht oder 
  • sich nahe Angehörige nicht über eine gesetzliche Erwachsenenvertretung einigen können. 

Wie kann ich eine gerichtliche Erwachsenenvertretung beantragen?

Zuständig für die Einrichtung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist das für den Wohnort des Betroffenen zuständige Bezirksgericht

  • Einen Antrag auf Erwachsenenvertretung kann die zu betreuende Person selbst stellen. Der zu   vertretenden Person steht es frei, einen gewünschten Erwachsenenvertreter zu benennen   (Erwachsenenvertreter-Verfügung). 
  • Möglich ist aber auch die Anregung zur Errichtung einer Erwachsenenvertretung durch Dritte   (zum Beispiel durch Angehörige, Behörden oder soziale Dienste). 

Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenen­vertretung

Vorrangig zu prüfende Alternativen zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung sind insbesondere 

  • anderweitige Unterstützungsleistungen für die möglicherweise zu vertretende Person (zum   Beispiel durch Familienangehörige oder durch soziale Dienste), 
  • eine Vertretungsregelung außerhalb der Erwachsenenvertretung oder 
  • eine Vorsorgevollmacht, eine gewählte Erwachsenenvertretung oder eine gesetzliche   Erwachsenenvertretung

Kann man einen Erwachsenen­vertreter wechseln?

Die betreute Person kann bei Gericht einen Wechsel des Erwachsenenvertreter beantragen. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Vertreter und Vertretenem nicht miteinander harmonieren. 

Strebt ein Vertretener die Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreter an, dann sollte er sich idealerweise vorab mit einem Wunschkandidaten abstimmen, der die Erwachsenenvertretung im Auftrag des Pflegschaftsgerichts künftig übernehmen könnte. 

Erwachsenen­vertreter Entschädigung Berechnung?

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat einen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Tätigkeit, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer. 

Die jährliche Entschädigung beträgt 5 Prozent aller Einkünfte der betreuten Person 
– abzüglich von Abgaben und Steuern sowie 
– abzüglich von Einkünften, mit denen kraft gesetzlicher Anordnung bestimmte Aufwendungen gedeckt werden (zum Beispiel Pflegegeld). 

Falls das Vermögen der betreuten Person 15.000 Euro übersteigt, so besteht hinsichtlich des 15.000 Euro übersteigenden Betrags nur ein Anspruch von 2 Prozent. 

Wenn die Erwachsenenvertretung kürzer als ein Jahr dauert, so kann der Erwachsenenvertreter einen entsprechend zeitanteiligen Entschädigungsanspruch geltend machen. 

Das Pflegschaftsgericht kann die Entschädigungssumme vermindern, wenn zum Beispiel 
– mit der Erwachsenenvertretung nur ein geringer Aufwand verbunden ist oder 
– der Vertretene über ein besonders hohes Vermögen verfügt. 

Erhöhen, wenn 
a) die Vertretertätigkeit besonders umfangreich und erfolgreich war. 
– In diesem Fall kann das Gericht die Entschädigung auf bis zu 10 Prozent des Einkommens des Vertretenen und hinsichtlich des 15.000 Euro übersteigenden Vermögens auf bis zu 5 Prozent festlegen. 

b) bei sehr kurzer Tätigkeit als gerichtliche Erwachsenenvertreter die eigentlich zeitanteilig zu zahlende Entschädigungsleistung unangemessen niedrig ausfiele. 

c) der gerichtliche Erwachsenenvertreter seine besondere berufliche Erfahrungen in die Erwachsenenvertretung einbringt 
– und deshalb eine ansonsten notwendige Beauftragung eines Dritten mit der entgeltlichen Erledigung von Angelegenheiten nicht erforderlich ist. 

Erwachsenen­schutzgesetz neu: Wann endet die Befugnis zur Erwachsenen­vertretung?

Eine Vorsorgebevollmächtigung oder eine Erwachsenenvertretung endet durch: 

  • Tod des Vertretenen oder des Vertreters, 
  • Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, 
  • Widerruf oder Kündigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung (wirksam nach Eintragung im ÖZVV), 
  • Wegfall eines Vorsorgefalls (wirksam nach Eintragung im ÖZVV) und bei
  • gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertretung nach Ablauf von drei Jahren. 

Erwachsenen­vertretung Muster Formular

Die Webseite des Bundesministeriums für Justiz enthält eine Übersicht der Mustervordrucke und Registereinträge, die im Zusammenhang mit einer Erwachsenenvertretung bedeutsam sind: 

• Antrittsbericht / Lebenssituationsbericht, 
• Rechnungslegung, 
• ärztliches Zeugnis, 
• Vorsorgevollmacht, 
• gewählte Erwachsenenvertretung Formular
• gesetzliche Erwachsenenvertretung Formular
• gerichtliche Erwachsenenvertretung

Ansprechstellen für eine Erwachsenen ­vertretung

Interessenten finden Ansprechstellen zum Thema Erwachsenenvertretung zum Beispiel auf der Webseite der sozialen Hilfsorganisation Caritas.

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