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Der Franchisevertrag – Was man dazu wissen sollte!

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alles zum Franchisevertrag sowie zu Inhalt, Definition, Funktionsweise und Rechtslage.

Der Franchisevertrag stellt eine Kooperationsvereinbarung zwischen Vertragspartnern dar. Dabei partizipiert ein Franchisenehmer über den Franchisevertrag am Geschäftskonzept des Franchisegebers. 

Jedoch findet der Franchisevertrag in Österreich als Vertragsart keine gesonderte Regelung im Gesetz und kann deshalb, unter Berücksichtigung anderer rechtlicher Rahmenbedingungen, frei zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. 

Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alle Wissenswerte zum Franchisevertrag zusammenstellen und dabei auch wichtige Fragen beantworten, wie z. B.: Was ist Franchise einfach erklärt? Wie funktioniert das Franchise System? Was sind Franchisegebühren? Was sind die Franchising Vorteile?

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Franchising genau?

Unter Franchise versteht man nach der Franchising Definition ein geschäftliches Kooperations- oder Vertriebssystem zwischen zwei Partnern. 

Dabei stellt ein Franchisegeber dem Franchisenehmer sein etabliertes Geschäftskonzept gegen die Zahlung einer Franchise-Gebühr zur Verfügung. Hierbei dient der Franchisevertrag dazu, die Rechte und Pflichten von beiden Vertragsparteien zu regeln. 

Dabei agiert der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer im Rahmen der vereinbarten Regelungen.

Allerdings unterscheidet das Franchise Österreich innerhalb der allgemeinen Franchising Definition verschiedene Typen von Franchise Systemen, die sich auf unterschiedliche Arten der Kooperation beziehen:

  • Die Franchising Produktion: Dabei erhält der Franchisenehmer vom Franchisegeber entsprechendes Know How für die Fertigung seiner Produkte (z. B. Marke, Rezepturen etc.)
  • Der Franchising Vertrieb: Hierbei partizipiert der Franchisenehmer am Vertriebskonzept des Franchisegebers.
  • Die Franchising Dienstleistung: Hierbei überlässt der Franchisegeber dem Franchisenehmer sein Know How zur Erbringung einer Dienstleistung

Die Abgrenzung der Franchising von anderen Kooperationsformen

Das Franchising grenzt sich von anderen Kooperationsformen insbesondere durch den Umfang und die Intensität der Kooperation in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht ab. Dabei gründet zwar der Franchisenehmer eine eigenes Franchise Unternehmen oder wird ein Franchise Gewerbe anmelden, jedoch greift er durch den Franchisevertrag auf ein bereits existierendes Geschäftskonzept zurück. 

Hierbei bietet ihm der Franchisevertrag Vorteile in Form von Marktbekanntheit und Ressourcen, die er nicht erst selbst entwickeln muss. (z. B. Ausstattung, Betriebsmittel, Marke, Marketing und Werbung, Kundendateien etc.). Dabei werden dann der Gegenstand und Umfang der Leistungen individuell im Franchisevertrag festgelegt.

Wie wird ein Franchise System aufgebaut?

Will man ein Franchise Unternehmen gründen, braucht es dafür zunächst ein erprobtes Geschäftskonzept, das sich multiplizieren lässt und idealerweise in dieser Form am Markt so noch nicht existiert.  

Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob sich das Geschäftskonzept für ein Franchise Österreich eignet und die Gründung von Franchise Unternehmen erfolgsversprechend ist. Dabei sind die Kosten für die Entwicklung immer branchenabhängig und auch die entsprechenden Franchising Vor- und Nachteile sind sehr vom Geschäftskonzept abhängig. 

Hierbei liegen die Franchising Vorteile meist in einer schnelleren Expansion des Geschäftskonzeptes. Für den Fall, dass auch eine Expansion ins Ausland geplant wird, müssen die jeweiligen länderspezifischen Besonderheiten schon bei der Planung berücksichtigt werden.

Wie funktioniert Franchise? Einige Franchising Beispiele

Sehr bekannte, globale Unternehmen, die ihre Expansion über Franchise Unternehmen betreiben sind z. B. Coca-Cola und Pepsi. Hierbei werden sowohl Produktions- als auch Vertriebskooperationen eingegangen und die Franchise Unternehmen zusätzlich in eine globale Marketing- und Werbekampagne eingebunden. 

Außerdem existieren sehr viele bekannte Franchise Unternehmen im Bereich Gastronomie und Einzelhandel, wie z. B. McDonald´s, Starbucks, Subway oder Fressnapf und Edeka, bei denen neben Einkaufskooperationen auch ein vollständiges Geschäftskonzept geliefert wird.  Ferner findet man Franchise Beispiele auch in Branchen wie z. B.  Fitnessstudios, Hotelketten, Unterrichtsinstitute oder Reiseunternehmen.  

Außerdem lassen sich Franchise Unternehmen Beispiele auch im Bereich von reinen Vertriebssystemen finden, wie z. B. bei der Firma Tupper (Haushaltswaren) oder der Firma Avon (Kosmetik).

Der Franchisevertrag

Das Gesetz in Österreich sieht für den Franchisevertrag als Vertragsart keine gesonderte Regelung vor. Dabei kann ein Franchisevertrag jedoch viele Elemente enthalten, die sich auf andere geregelte Vertragsarten beziehen. 

Hierbei kann dieser z. B. Elemente des Kaufvertrages (z. B. Abnahmevereinbarungen für Produkte), des Mietvertrages oder Leasingvertrages (z. B. für die Geschäftsausstattung, Produktionsmittel etc.) oder auch des Lizenzvertrages (z. B. Markenrechte) enthalten.

Funktionsweise des Franchisevertrages

Dabei kann ein Franchisevertrag individuell gestaltet sein und je nach Vertragsart unterschiedliche Elemente der oben genannten Vertragstypen beinhalten. 

Jedoch verpflichtet sich der Franchisegeber durch den Franchisevertrag, dem Franchisenehmer Nutzungsrechte an verschiedenen Schutzrechten (Patentrecht, Markenrecht etc.), den Bezug von Produkten oder den Zugang zu seinen Vertriebssystemen einzuräumen und entsprechendes Knowhow zu transferieren. Dafür bezahlt der Franchisenehmer ein Entgelt und vertreibt dann die Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen des gegebenen Konzeptes auf eigene Rechnung und in eigenem Namen.

Hierbei räumt sich der Franchisegeber jedoch ein Überprüfungsrecht und Weisungsrecht in Bezug auf das Franchise Unternehmen ein. Dabei verpflichtet sich der Franchisenehmer durch den Franchisevertrag, dem vorgegebenen Geschäftskonzept zu folgen. 

Franchising Vorteile für Franchisenehmer und Franchisegeber

Die Franchising Vorteile liegen für den Franchisegeber in einer schnelleren Expansion mit Partnern, da er diese nicht selbst betreiben muss. Hingegen zeigen sich die Franchise Vorteile des Franchisenehmers im Aufbau eines eigenen Geschäftes mit einem bereits erprobten Geschäftskonzept. 

Hierbei muss er allerdings die Rahmenbedingungen des Franchisegebers berücksichtigen und kann sich nur in den Grenzen des Geschäftskonzeptes geschäftlich engagieren. 

Leistungsspektrum der Franchise Partner

Über den Franchisevertrag wird in gewisser Weise eine Arbeitsteilung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer vereinbart. Hierbei soll dies für beide Seiten eine Effizienzsteigerung bedeuten, indem sich jeder Franchise Partner auf seine Kernkompetenzen konzentriert. 

Dabei können die Aufgabeninhalte je nach Konzept sehr unterschiedlich sein, jedoch beinhalten sie immer Elemente aus dem folgenden Aufgabenkatalog:

Leistungsinhalte des Franchise Gebers

Grundsätzlich stellt ein Franchisegeber ein erprobtes Geschäftskonzept zur Verfügung. Dabei können dann verschiedene Leistungen vereinbart werden, wie z. B.:

  • Beim Aufbau des Franchise-Systems bietet er die Vertragsgrundlage, ein Franchise- Handbuch und eine vorgegebenes System- Management
  • Gemeinsames System Marketing durch überregionale Werbung und gemeinsame Marketing-Aktivitäten
  • Gründungshilfen für den Franchisenehmer durch eine vorhergehende Marktforschung, Unterstützung bei der Standortwahl, evtl. Finanzierungshilfen, Bereitstellung von Geschäftsausstattung
  • Partizipation an gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Markenrechte, Patente, Lizenzen
  • Einkaufvorteile durch eine gemeinsame Warenbeschaffung
  • Ein einheitliches System Management über Controlling-Funktionen, Betriebsvergleiche, Verwaltungshilfen oder die EDV-Ausstattung
  • Weiterbildungsangebote für den Franchisepartner und seine Mitarbeiter

Leistungsinhalte des Franchise-Nehmers

  • Unternehmerischer Einsatz, persönliche Leistung und Risikobereitschaft
  • Kapitaleinsatz und Zahlung der Franchise Gebühren
  • Personalmanagement vor Ort und Einstellung von Mitarbeitern
  • Vertrieb der Franchise Produkte oder Dienstleistungen
  • Kundenbetreuung vor Ort
  • Weitergabe von Marktinformationen und Ergebnissen an den Franchisegeber
  • Verpflichtung zu systemkonformem Management
  • aktive Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Systems
  • Einhaltung einer Geheimhaltungspflicht
  • Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes
Hinweis

Oftmals wird bei Franchiseverträgen eine Vertragsdauer von 5 Jahren vereinbart, die meist auch eine Option auf eine Verlängerung beinhalten. Für den Fall, dass sehr hohe Investitionen zu tätigen sind, werden häufig auch längere Vertragszeiten vereinbart.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Franchiseverträge

Österreich kennt kein Franchise Gesetz. Da der Franchisevertrag keine eigenständige gesetzliche Regelung hat, ist er in seiner Vertragsgestaltung weitgehend frei. 

Jedoch sind rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die sich aus rechtlichen Regelungen, einer Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes und den rechtlichen Anforderungen zur Selbstständigkeit des Franchisenehmers ergeben.

Kartellrechtliche Bestimmungen

Grundsätzlich ist es üblich, in einem Franchisevertrag wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu treffen.  Hierbei kann es sich z. B. um einen Gebietsschutz handeln, um Bezugsverpflichtungen für Produkte oder allgemeine Wettbewerbsverbote. 

Dabei sind diese Vereinbarungen im Franchisevertrag allerdings durch die Bestimmungen des österreichischen und auch europäischen Kartellrechts beschränkt.

Hierbei sind z. B. vertikale Vertriebsverbindungen nicht erlaubt nach der EU-Gruppenfreistellung, wenn sie einen Marktanteil von über 30% überschreiten würden. 

Außerdem verbieten es die kartellrechtlichen Bestimmungen auch, einem Franchisenehmer Verkaufspreise zu diktieren. Dabei ist dies nur ausnahmsweise für kurzfristige Werbeaktionen zulässig.

Ferner darf ein Franchisegeber einem Franchisenehmer auch nicht verbieten, den Vertrieb über das Internet zu betreiben. Dabei darf er lediglich dem Franchisenehmer bestimmte Vorgaben zur Gestaltung des Internetauftritts machen.

In welchen Fällen greift das Konsumentenschutzgesetz?

Handelt es sich bei einem Franchisenehmer um eine natürliche Person, stellt der Franchisevertrag nach dem Konsumentenschutzgesetz ein Gründungsgeschäft und Verbrauchergeschäft dar.  Deshalb sind in einem Franchisevertrag in diesem Fall auch bestimmte Klauseln im nicht gültig. 

Hierbei handelt es sich z. B. um den Ausschluss der Gewährleistung und der Irrtumsanfechtung sowie eine Festlegung des Gerichtsstandes ausschließlich am Geschäftssitz des Franchisegebers.

Wann ist ein Franchisenehmer selbstständig?

Grundsätzlich ist ein Franchisenehmer selbstständig tätig und handelt in eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dabei handelt der Franchisenehmer dann als unabhängiges und finanziell unabhängiges Unternehmen.

Jedoch ist es auch charakteristisch für einen Franchisevertrag, dass der Franchisenehmer in Bezug auf die Umsetzung des Franchisekonzeptes weisungsgebunden ist, um einen einheitlichen Geschäftsauftritt zu gewährleisten. 

Dabei ist diese einheitliche Gestaltung der Franchiseunternehmen ein wichtiger Erfolgsfaktor in einem Franchisesystem.  Außerdem ist der Franchisenehmer auch zur Bezahlung einer Franchisegebühr verpflichtet. Hierbei führen diese typischen Regelungen in Franchiseverträgen in Einzelfällen auch dazu, dass ein Franchisenehmer nicht als selbstständiger Unternehmer eingestuft wird.

Deshalb stellt die Feststellung einer Selbstständigkeit auch darauf ab, dass ein Franchisenehmer z. B. keine persönliche Verpflichtung zu eigener Arbeitsleistung eingeht und sich somit jederzeit vertreten lassen kann. Außerdem ist dabei auch ausschlaggebend, ob ein Franchisenehmer eigenständig Mitarbeiter einstellen kann.

Wann steht ein Franchisenehmer in einem Dienstverhältnis?

Für den Fall, dass ein Franchisevertrag sehr detaillierte Weisungsrechte des Franchisegebers vorsieht, kann dies in Einzelfällen als ein Dienstverhältnis interpretiert werden. Dabei spielen besonders Weisungsrechte in Bezug auf Arbeitsort und Arbeitszeit eine entscheidende Rolle.

Allerdings bleibt es zumeist dem Franchisenehmer überlassen, wo er seinen Geschäftsbetrieb errichtet. Außerdem richtet sich seine Arbeitszeit normalerweise nach den branchenüblichen Öffnungszeiten eines Franchisebetriebes. 

Zusätzlich müsste für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit auch der Umstand erfüllt sein, dass der wirtschaftliche Erfolg des Franchise Unternehmens nicht dem Franchisenehmer, sondern dem Franchisegeber zukommt. Für den Fall, dass dies durch den Franchisevertrag bestimmt wäre, würde dieser als Arbeitsvertrag interpretiert werden.

In welchen Fällen kann eine Arbeitnehmer Ähnlichkeit vorliegen?

Für den Fall, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Franchisenehmers vom Franchisegeber stark ausgeprägt ist, kann in Einzelfällen der Franchisenehmer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger angesehen werden. Hierbei werden verschiedene gesetzliche Bedingungen abgeprüft, die sich aus folgenden Gesetzen ergeben:

  • Kautionsschutzgesetz:
    Nach dem Kautionsschutzgesetz darf ein Franchisegeber vom Franchisenehmer keine Sicherheiten in Form von Bankgarantien oder anderen Hinterlegungen verlangen beim Abschluss eines Franchisevertrages.
  • Dienstnehmer Haftpflichtgesetz:

Liegt eine Arbeitnehmer Ähnlichkeit vor, so haftet ein Franchisenehmer nur in Abhängigkeit von seinem Verschulden und seinem Einkommen.

  • Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz:

Für den Fall, dass eine Arbeitnehmer Ähnlichkeit vorliegt, müssen rechtliche Streitigkeiten vor einem Arbeitsgericht ausgetragen werden. Hierbei können dann Schiedsgerichtsklauseln nur für einen bestimmten Einzelfall vereinbart werden und dürfen nicht bereits im Franchisevertrag vorgegeben sein.

  • Gleichbehandlungsgrundsatz:
    Für den Fall, dass ein Franchisesystem über mehrere arbeitnehmerähnliche-Franchisenehmer verfügt, dürfen diese nicht ohne Grund vom Franchisegeber ungleich behandelt werden. Deshalb müssen Franchiseverträge hierbei gleiche Voraussetzungen bieten und übereinstimmend sein.

Beendigung eines Franchisevertrages

Für den Fall, dass eine Franchisevertrag beendet werden soll, sind eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen zu beachten. Hierbei entstehen im Allgemeinen besonders dem Franchisenehmer beim Franchisevertrag kündigen eine Reihe von Ansprüchen zu. 

Dabei handelt es sich sowohl um Ausgleichsansprüche sowie auch Entschädigungsansprüche im Falle von Investitionen, die sich noch nicht amortisiert haben. 

Ausgleichsansprüche des Franchisenehmers

Ausgleichsansprüche des Franchisenehmers kommen dann in Betracht, wenn ihm ohne wichtigen Grund der Franchisevertrag gekündigt wird. 

Hierbei kann der Franchisenehmer z. B. einen Ausgleich für eine Überlassung seines Kundenstamms verlangen. Dabei ist ein gesetzlicher Höchstbetrag festgesetzt, der aus der Handelsspanne und dem Durchschnittsverdienst des Franchisenehmers ermittelt wird. 

Allerdings können diese Ansprüche oftmals dann nicht geltend gemacht werden, wenn entweder der Franchisenehmer den Franchisevertrag selbst kündigt hat oder er ihm aus einem wichtigen Grund gekündigt wurde.

Entschädigungsanspruch für Investitionen

Für den Fall, dass ein Franchisenehmer noch nicht amortisierte Investitionen getätigt hat, die er nach Beendigung des Franchisevertrages nicht selbst verwerten kann, steht ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Allerdings kann dieser Anspruch entfallen, wenn der Franchisenehmer selbst den Franchisevertrag gekündigt hat oder ihm vom Franchisegeber aus einem wichtigen Grund gekündigt wurde.

Achtung

Einem Franchisenehmer kann für den Standort des Franchisebetriebes ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erteilt werden für längstens 1 Jahr (EU-Gruppenfreistellung für vertikale Vertriebsbindungen Nr. 330/2010).

Regelungsinhalte von Franchiseverträgen

Franchiseverträge sind immer sehr individuelle Verträge, die je nach Branche und auch Unternehmensform sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Deshalb zeigen sich Franchise Vertrag Muster meist als ungeeignet bei der Erstellung eines individuellen Franchisevertrages. 

Deshalb sollte man sich beim Franchisevertrag erstellen immer von einem spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht beraten lassen oder von Ihm den Franchisevertrag erstellen lassen. 

Dabei kann dieser den Franchisevertrag auf die individuellen Bedürfnisse rechtssicher anpassen und gewährleisten, dass Regelungen vollständig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden. Anbei wollen wir nun allgemein die wichtigsten Regelungsinhalte eines Franchisevertrages darstellen.

Allgemeines zum Franchisevertrag

Franchiseverträge und auch nachträgliche Änderungen sollten immer schriftlich vereinbart werden. Für den Fall, dass auch mit fremdsprachigen Partnern Franchiseverträge abgeschlossen werden sollen, ist es ratsam, eine Vertragssprache festzulegen, die auch bei einer Auslegung des Vertrages gültig ist. 

Dabei vermeidet man, dass Missverständnisse oder Streitigkeiten durch unterschiedliche Übersetzungen entstehen können. Ferner sollte ein Franchisevertrag auch immer bestimmen, dass die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht zur Ungültigkeit des gesamten Franchisevertrages führt.

Formulierung der Präambel

Gemeinhin beginnt ein Franchisevertrag mit einer Präambel. Dabei formuliert die Präambel die Voraussetzungen der Vertragspartner, die sie in die Geschäftsverbindung einbringen und definiert die gemeinsamen Ziele. 

Hierbei kommt der Präambel eine besondere Bedeutung im Franchisevertrag zu, da sie die Grundsätze der Zusammenarbeit festlegt und damit auch als Maßstab bei einer Klärung von Streitfällen dient.

Vereinbarung zur Betriebspflicht

In einem Franchisevertrag sollte vereinbart werden, dass ein Franchisenehmer dazu verpflichtet ist, den Franchisebetrieb aufrecht zu erhalten. 

Dabei bleiben Rechte zu einer vorübergehenden Schließung wegen z. B. einer Inventur oder eines Betriebsurlaubes unberührt. Ferner ist ein Franchisenehmer auch berechtigt, Mitarbeiter einzustellen, die seine Vertretung übernehmen können. 

Genehmigungen und Bewilligungen

Der Franchisevertrag sollte auch eine Verpflichtung des Franchisenehmers beinhalten, notwendige Genehmigungen einzuholen. Hierbei kann es sich z. B. um eine Gewerbeberechtigung, eine Schanklizenz oder auch eine Betriebsanlagengenehmigung handeln.  

Außerdem müssen bei einem vorgegebenen Einsatz von IT- Anlagen auch   datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Hierbei betrifft dies z. B. eine Registrierungspflicht nach dem Datenschutzgesetz. 

Außerdem kann bei einer geplanten Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten eine Bewilligung der Datenschutzkommission notwendig sein. Für den Fall, dass eine Installation eines Intranets als Informationsverbundsystem geplant ist, sind hierbei eine Reihe von Sondervorschriften im Datenschutzrecht zu beachten.

Bezugsbindungen für Produkte oder Dienstleistungen

Mindestabnahmepflichten für Produkte oder Dienstleistungen werden in einem Franchisevertrag kaum vereinbart, jedoch kann in einem Vertriebsfranchise vereinbart werden, dass ausschließlich Produkte des Franchisegebers vertrieben werden. 

Jedoch hat ein Franchisenehmer nach dem Kartellrecht dabei auch die Möglichkeit, von anderen Franchisenehmern Waren zu beziehen. Für den Fall, dass eine Bezugsverpflichtung vereinbart wird, ist diese meist an ein Wettbewerbsverbot geknüpft, das sich im Rahmen der kartellrechtlichen Bestimmungen hält. 

Vereinbarung einer Einstiegsgebühr und von Franchise Gebühren

Bei Franchiseverträgen ist es üblich, dass ein Franchisenehmer zu Vertragsbeginn eine Einstiegsgebühr bezahlt, die auch nicht erstattet wird.  

Außerdem wird vertraglich eine monatliche Franchise Gebühr vereinbart, die der Franchisenehmer an den Franchisegeber zu bezahlen hat. 

Dabei kann diese z. B. an der Bezugsgröße Nettoumsatz prozentual festgelegt werden oder aber sie ist im Warenbezug vom Franchisegeber bereits einkalkuliert. Ferner werden zumeist auch zusätzliche Gebühren für übergreifende Werbemaßnahmen vereinbart.

Vereinbarung einer Geheimhaltungsklausel

Generell hat ein Franchisegeber ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Unternehmens-Knowhow nicht an Außenstehende oder gar Konkurrenten gelangt. 

Deshalb wird ein Franchisenehmer bereits vom Beginn der Vertragsverhandlungen über die Zeit des Vertragsverhältnisses bis zu einer Zeit nach der Vertragsbeendigung zur Geheimhaltung verpflichtet. 

Für den Fall, dass er diese Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann dies eine Vertragsstrafe auslösen oder in schweren Fällen auch zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Franchisegeber führen.

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Üblicherweise wird für die Vertragslaufzeit eines Franchisevertrages einem Franchisenehmer untersagt, Im Franchisevertrag wird es dem Franchise Nehmer normalerweise untersagt, geschäftlich konkurrierende Aktivitäten aufzunehmen. 

Hierbei wird ihm z. B. untersagt, dass er in einem Vertragsgebiet ein Konkurrenzunternehmen gründet oder sich dort beteiligt. Außerdem wird meist vereinbart, dass der Franchisenehmer auch keine Konkurrenzprodukte verkaufen darf.

Dabei sind allerdings Wettbewerbsverbote in Franchiseverträgen, die entweder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden oder aber eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren haben, rechtlich nicht zulässig.  

Allerdings besteht eine Ausnahme von dieser Regelung dann, wenn der Franchisegeber z. B. Eigentümer oder Hauptmieter der Geschäftsstelle des Franchisenehmers ist. Ferner ist auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für max. ein Jahr am Standort des Franchisenehmers rechtlich durchsetzbar.

Gebietsschutz und Standortschutz

Durch den Franchisevertrag kann einem Franchisenehmer entweder ein Gebietsschutz oder aber ein Standortschutz gewährt werden. Für den Fall, dass ein Gebietsschutz vereinbart wurde, wird dem Franchisenehmer zumeist das Recht eingeräumt, im betreffenden Gebiet auch weitere Betriebe des Franchise Systems zu errichten. 

Dabei kann ein Franchisenehmer dann zumeist innerhalb einer vorgegebenen Frist entscheiden, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Ferner kann ein Franchisegeber auch einen Standortschutz vereinbaren, der ihm grundsätzlich die Möglichkeit offen lässt in einem bestimmten Gebiet auch ggf. noch einen anderen Franchise Standort mit einem anderen Franchisenehmer zu errichten.

Vertragsdauer des Franchisevertrages

Ein Franchisevertrag wird meist befristet abgeschlossen und in vielen Fällen auf 5 Jahre begrenzt, aus kartellrechtlichen Gründen. Außerdem können längere Franchising-verträge problematisch werden, weil bei einer Veränderung von wirtschaftlichen Bedingungen eine einseitige Auflösung des Franchisevertrages problematisch wird. 

Jedoch bleibt davon unberührt, dass grundsätzlich befristete Franchiseverträge vorzeitig aufgelöst werden können aus einem wichtigen Grund. 

Vertragsgegenstand des Franchisevertrages

Der Franchisevertrag definiert den Vertragsgegenstand, der alle Pflichten und Rechte der Vertragsparteien festlegt. Hierbei bedeutet dies für den Franchisenehmer insbesondere die Verpflichtung, sowohl das Know How als auch die Marke, die Ausstattung, das Werbekonzept und das Franchise bei seiner geschäftlichen Aktivität zu nutzen. 

Hierbei enthält ein Franchise Handbuch alle wichtigen regelkonformen Anleitungen zur systemkonformen Nutzung des Franchise Konzeptes.

Kontrollrechte und Vertragsstrafen

Damit eine systemgerechte Umsetzung des Franchisevertrages gewährleistet wird, sind üblicherweise Vertragsstrafen vorgesehen, die bei einer Abweichung von den Franchise Regeln zur Anwendung kommen. Außerdem ist es auch die Vereinbarung weiterer Kontrollrechte durch den Franchisegeber üblich, wie z. B.  ein Recht zur Bucheinsicht etc.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Generell werden in einem Franchisevertrag auch Liefer- und Zahlungsbedingungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Hierbei werden unter anderem z. B. neben Fristen, Skonti und Rabatten auch Eigentumsvorbehalte, Schadenersatz, Verzugszinsen und der Gefahrenübergang geregelt. 

Dabei werden dem Franchisenehmer zumeist Anreize in Form von Skonti und Gutschriften angeboten. Außerdem sind in den meisten Franchiseverträgen bei vereinbarten Belieferungen auch detaillierte Preiserhöhungsklauseln ausgearbeitet.

Preisgestaltung beim Einkauf und Verkauf von Waren

Franchise Konzept um den Verkauf von Waren, muss beachtet werden, dass Preisbindungen grundsätzlich verboten sind nach den kartellrechtlichen Bestimmungen. Hingegen ist es erlaubt, in einem Franchisevertrag unverbindliche Richt- oder auch Höchstpreise zu definieren.

Produkthaftpflicht des Franchisenehmers

Nach dem Produkthaftungsgesetz ist eine Produkthaftung besonders für Franchisenehmer relevant, wenn sie selbst als Importeure oder Hersteller agieren. Deshalb müssen für diesen Fall evtl. Regressansprüche durch den Franchisevertrag abgesichert werden. 

Dabei werden dann Vereinbarungen zur Deckungsvorsorge getroffen, z. B. über Versicherungen oder Rückstellungen.

Für den Fall, dass der Franchisenehmer jedoch nur Produkte aus einem Land des EWR einführt, kann er sich von seiner Produkthaftpflicht befreien, wenn er den Vorlieferanten in einer vorgegebenen Frist benennen kann.

Werbung innerhalb eines Franchise Systems

Normalerweise betreibt ein Franchisenehmer die lokale Werbung in seinem Vertriebsgebiet eigenständig. Hierbei wird ihm vom Franchisegeber jedoch meist Werbematerial gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt. 

Hingegen ist für die überregionale Werbung der Franchiseeber zuständig, für die er dem Franchisenehmer zumeist eine monatliche Werbegebühr in Rechnung stellt.

Schulungen und die Lieferung von Know How

Vor dem Start der geschäftlichen Aktivität eines neuen Franchisenehmers bietet der Franchisegeber meist Schulungen für den Franchise Nehmer und dessen Mitarbeiter an. Außerdem werden häufig während der Vertragslaufzeit weitere Schulungen angeboten, die neues Know How vermitteln oder zur weiteren Qualifizierung von Management und Mitarbeitern dienen. 

Deshalb sollte ein Franchisevertrag auch regeln, wer die Kosten für diese Schulungen zu tragen hat.

Gründe und Regelungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung

Ein Franchisevertrag kann als Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Dabei kann in einem Franchisevertrag bereits vereinbart werden, welche Gründe hierbei maßgeblich sein können. 

Dadurch lassen sich Streitfälle und rechtliche Auseinandersetzungen vielfach im Vorfeld schon vermeiden.  Hierbei können z. B. wichtige Auflösungsgründe sein:

  • Insolvenz des Betriebs des Franchisenehmers oder Franchisegebers
  • Ein Rückgang des Umsatzes um eine zu definierende Größe
  • Wiederholte Vertragsverletzungen nach einer Abmahnung
  • Häufiger Zahlungs- oder Lieferverzug
  • Das Verletzen der Geheimhaltungsklausel
  • Ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel

Dabei ist es auch wichtig, Fristen für die Geltendmachung dieser Gründe im Franchisevertrag zu vereinbaren.

Regelung der Folgen einer Vertragsauflösung

Bei einer Beendigung oder vorzeitigen Kündigung des Franchisevertrages können einem Franchisenehmer Ausgleichsansprüche zustehen. Hierbei kann z. B. ein aufgebauter Kundenstamm ausgeglichen werden. 

Deshalb ist es für einen Franchisegeber vorteilhaft sein, sich für den Fall einer Vertragsauflösung bestimmte Vorkaufs-, Eintritts- oder auch Vorpachtrechte zu sichern.  Ferner sollte dabei auch eine Rücknahmevereinbarung für unverkaufte Waren eingeschlossen werden. Folgende Regelungen werden für eine Auflösung des Franchisevertrages häufig vereinbart:

  • Rückgabe aller Produkte an den Franchisegeber, die sich noch im Besitz des Franchisenehmers befinden
  • Verpflichtung des Franchisenehmers, weder die Marke noch die Ausstattung des Franchisegebers weiterhin zu nutzen.
  • Veranlassung der Löschung von Firmeneinträgen aus Branchenverzeichnissen und Telefonbüchern
  • Übergabe des Franchise- Schulungsmaterials und des Handbuches an den Franchisegeber, keine weitere Nutzung des Franchise Konzeptes
  • Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung

Rechtsnachfolge des Franchisenehmers

Ferner sollte ein Franchisevertrag auch Vorkehrungen für die Rechtsnachfolger eines Franchisenehmers treffen (z. B. seine Erben). 

Hierbei sollte diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, einen bestehenden Franchisevertrag einseitig aufzulösen. Außerdem sollte ein Franchisevertrag auch Bedingungen festlegen für eine Umwandlung eines Franchise Betriebes in eine Kapitalgesellschaft. 

Verletzung von Schutzrechten durch Dritte

Der Franchisevertrag sollte einen Franchisenehmer auch dazu verpflichten, bei einer Kenntniserlangung von einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte (z. B. Marke) durch Dritte, unverzüglich den Franchisenehmer zu informieren. 

Allerdings sollten die Kosten einer rechtlichen Verfolgung hierbei vom Franchisegeber getragen werden.

Branchenübliche Versicherungen

Je nach Branche gibt es unterschiedliche Geschäftsrisiken abzusichern. Deshalb sollten in einem Franchisevertrag auch wichtige Versicherungen vorgeschrieben werden, die ein Franchisenehmer abzuschließen hat. 

Hierbei kann sich ein Franchisegeber jedoch dafür engagieren, dass der Franchisenehmer von günstigen Konditionen profitieren kann.

Kosten und Gebühren für die Erstellung des Franchisevertrages

Die Kosten für die Erstellung des Franchisevertrages übernimmt in der Regel der Franchisegeber (Anwaltskosten). Dabei beteiligt sich der Franchisenehmer indirekt daran über seine Entrichtung einer Einstiegsgebühr.

Gerichtsstands- und Schiedsklausel

Um bereits bei Vertragsabschluss Regelungen im Falle von rechtlichen Streitigkeiten zu treffen, werden im Franchisevertrag eine Gerichtsstandvereinbarung und auch eine Schiedsklausel festgelegt. Hierbei kann ein Schiedsgericht dafür sorgen, dass Streitigkeiten schneller und unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie einer Vermeidung juristischer Instanzen geregelt werden können. 

 

Zuständig sind dabei:

  • Das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich für Streitigkeiten zwischen in- und ausländischen Unternehmen.
  • Die Schiedsgerichte der Landeswirtschaftskammern für Streitigkeiten zwischen österreichischen Unternehmen.

Rechtswahl bei ausländischen Franchisenehmern

Für den Fall, dass Franchiseverträge mit Ausländern abgeschlossen werden, muss im Franchisevertrag festgelegt werden, welches Landesrecht bei einem Streitfall angewendet wird. Außerdem kann auch das UN-Kaufrecht berücksichtigt werden, wenn ein Franchisevertrag mit Ausländern Waren- oder Werkslieferungsvereinbarungen enthält.

Auch hierbei empfiehlt sich immer die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht. Dabei kann dieser im individuellen Fall die rechtlich relevanten Normen bei Auslandspartnerschaften ermitteln und rechtssicher in den Franchisevertrag integrieren. 

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