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Vertragsrecht – So ist die Gesetzeslage in Österreich

Erfahren Sie in unserem Ratgeber alle wichtigen Punkte zum Vertragsrecht sowie zu Gesetzeslage und Rechtslage.

Zum Österreichischen Vertragsrecht gehören Vertragsarten wie Mietvertrag, Erbvertrag, Ehevertrag, Kaufvertrag Immobilien, Pachtvertrag, Arbeitsvertrag wie auch der Schenkungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag

Viele ähneln sich haben aber ihre gewichtigen Unterschiede Deshalb nimmt man sich am besten auch einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht zur Prüfung oder Aufsetzung des Vertrages zur Seite.

Inhaltsverzeichnis

Vertragsrecht in Österreich

Ein Vertrag sollte schriftlich erfolgen, damit es im Streitfall eine Grundlage gibt anhand derer ein Urteil gefällt werden kann. Das Problem an vielen Verträgen ist, dass Paragraphen zu schwammig und somit zweideutig formuliert werden. 

Damit gibt es Interpretationsmöglichkeiten und somit kommen Streitfälle zustande. Aber natürlich regelt es auch die Rechte der Parteien. Zum Beispiel wenn ein Mieter seiner Miete schuldig bleibt oder ein Pächter seine Pacht. Mit dem Vertrag kann der Vermieter sein Recht schlussendlich durchsetzen.

Dafür benötigt es dann Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten den Streit regeln sollen. Dabei kommen eine ganze Menge Kosten zusammen. Besser ist es daher vor Vertragsunterzeichnung und für weniger Geld und Nerven einen Anwalt für die Vertragsgestaltung oder Vertragsprüfung zu beauftragen. 

Ein Anwalt wird Sie als erstes über Ihre Rechte aber auch Pflichten informieren, wird eine Einschätzung über die Durchsetzungsmöglichkeit Ihrer Forderungen abgeben und bei Auftragserteilung eine Strategie entwickeln.

Gesetzliche Regelung bei Vertragsbruch und Schadensersatzforderungen

Bei einem Vertrag werden in der Regel die Pflichten aller Vertragsparteien festgehalten. Man unterscheidet zwischen Nebenpflichten und Hauptpflichten. Die Hauptpflicht legt fest um welche Art des Vertrages es sich handelt und wird durch seine grundsätzlichen Charakteristika bestimmt. Bei einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter das Objekt zur Verfügung zu stellen, der Mieter pünktlich den Mietzins zu bezahlen.

Die Nebenpflicht legt die zwischen den Parteien vereinbarten weiteren Pflichten jeder Partei fest. Verstößt eine Partei gegen die Pflichten oder kommt diesen nicht nach liegt eine Vertragsbruch vor.
Je nach Vertragsart hat der geschädigte Schadensersatzansprüche oder kann vom Vertrag zurück treten.

Gesetzliches Rücktrittsrecht

Der Geschädigte muss der anderen Partei eine angemessen First setzen, die Pflicht zu erfüllen, bevor er vom Rücktrittsrecht gebrauch machen kann. Erfüllt die andere Partei die Pflicht immer noch nicht kann der Geschädigte vom Vertrag zurück treten und eventuell bereits getätigte Investitionen oder ähnliches zurückfordern.

Gesetzliche Regeln zum Schadensersatz

Verstößt eine der Parteien gehen die Vertragspflichten können die anderen Parteien alternativ zum Rücktrittsrecht auch Schadenersatz geltend machen. Dabei verlangt der Geschädigte den Schaden ein, der ihm durch den Vertragsbruch entstanden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der entstandene Schaden ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten wäre. 

Sollten verschiedene außergewöhnliche Gründe für die Verschuldung ausschlaggebend sein, kann das Gericht entscheiden, dass der Schuldiger nicht haften muss. Der sogenannte Mangelfolgeschaden bezieht sich auf den durch die nicht Einhaltung entstandenen Schaden.

Vertragsstrafe

Verstößt eine der Parteien gehen die Vertragspflichten können die anderen Parteien alternativ zum Rücktrittsrecht auch Schadenersatz geltend machen. Dabei verlangt der Geschädigte den Schaden ein, der ihm durch den Vertragsbruch entstanden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der entstandene Schaden ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten wäre. 

Sollten verschiedene außergewöhnliche Gründe für die Verschuldung ausschlaggebend sein, kann das Gericht entscheiden, dass der Schuldiger nicht haften muss. Der sogenannte Mangelfolgeschaden bezieht sich auf den durch die nicht Einhaltung entstandenen Schaden.

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