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Vertrag kündigen – Wie kündige ich einen Vertrag richtig?

Erfahren Sie in unserem Ratgeber wie Sie Verträge richtig kündigen sowie auf was Sie dabei achten sollten.

Verträge schließt jeder von uns im Laufe seines Lebens ab, aber wie geht man vor, wenn man einen Vertrag kündigen will? Dabei kommt es natürlich immer auf die Vertragsarten und die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsregelungen an. 

Hierbei kann es sich also um einen Arbeitsvertrag, einen Mietvertrag, einen Versicherungsvertrag, einen Kaufvertrag oder eine andere Art von Vertrag handeln. In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zum Vertrag kündigen zusammenfassen und dabei auch wichtige Fragen beantworten, wie z. B.: Wie kündige ich einen Vertrag schriftlich? Kann man online kündigen? Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist? 

Kann man auch per Email kündigen? Kann man fristlos kündigen? Ist eine Kündigung per Einschreiben rechtskräftig?

Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert das Vertrag kündigen nach dem österreichischen Recht?

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen von mindestens zwei Personen zustande. Dabei vereinbaren mindestens 2 Parteien in einem Vertrag den Austausch von Gütern, entgeltlich oder unentgeltlich, eine Zusammenarbeit oder auch die Anmietung eines Mietobjektes zu bestimmten Konditionen. 

Hierbei müssen sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen und verpflichten sich zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung. 

Deshalb kann ein Vertragspartner nicht ohne weiteres und ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners einen Rücktritt vom Vertrag entscheiden. Jedoch ist eine einvernehmliche Vertragsauflösung, mit der beide Vertragspartner einverstanden sind, immer möglich.  

Sie sollte aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich und zu einem eindeutigen Termin erfolgen. Ferner kann eine Partei natürlich auch einen Vertrag kündigen. Jedoch sind hierbei entweder gesetzliche Kündigungsfristen oder individuell vereinbarte Kündigungsmodalitäten aus dem geschlossenen Vertrag zu beachten. 

Außerdem kann man eine unter bestimmte Voraussetzung auch einen Vertrag anfechten. Deshalb bildet der schriftliche Vertrag auch eine Grundlage für Schadensersatzansprüche, sollte eine der Parteien Ihren vertraglich festgelegten Pflichten nicht nachkommen.

Befristete und unbefristete Verträge beim Vertrag kündigen

Befristete Verträge, die sowieso nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden automatisch durch Zeitablauf, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Dabei ist das Vertrag kündigen trotz Laufzeit im Allgemeinen nur dann möglich, wenn die Vertragspartner sich dies als Kondition vorbehalten haben.

Hingegen können unbefristete Verträge normalerweise unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist zu einem Kündigungstermin gekündigt werden, wenn dies entweder gesetzlich geregelt ist oder individuell vereinbart wurde. 

Dabei bestehen für viele Vertragsarten gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. bei Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Versicherungsverträgen oder auch Kaufverträgen nach dem Konsumentenschutzgesetz. Deshalb sollte man beim Vertrag erstellen immer einen Experten für Vertragsrecht einbeziehen, der über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufklären kann.

 

Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund beim Vertrag kündigen

Besteht ein Vertrag als Dauerschuldverhältnis (wie z. B. bei einem Mietvertrag, Pachtvertrag, Liefervertrag etc.)  kann man aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung den Vertrag fristlos kündigen. Dabei kann ein solcher Grund vorliegen, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. 

Jedoch darf dabei der Grund nicht aus der Interessenslage des Kündigungswilligen resultieren, d. h. allein eine schlechte Geschäftslage begründet noch keine fristlose Kündigung. Hierbei hat der Vertragspartner, der den Vertrag kündigen will aus wichtigem Grund auch die Beweislast für den Grund zu leisten.  

Deshalb ist eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses immer von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängig und muss im Zweifelsfall auch gerichtlich geklärt werden.

Ferner sind Auflösungen von Verträgen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach den  Sonderregeln der Insolvenzverordnung (IO) zu vollziehen. 

Dabei sind jedoch Vertragsvereinbarungen über ein Rücktrittsrecht oder eine Vertragsauflösung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich unzulässig.

Einen Vertrag anfechten wegen Irrtums

Wenn ein Vertragspartner über die Art eines Geschäftes, den Inhalt eines Geschäftes, die Identität oder eine wesentliche Eigenschaft des Geschäftspartners irrt, geschlossenen Vertrag anfechten. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass der andere Vertragspartner den Irrtum zu verantworten hat und man selbst den Vertrag ohne den Irrtum nicht geschlossen hätte. 

Hierbei gilt z. B. ein Irrtum über eine vorhandene Gewerbeberechtigung als Irrtum in der Person des Geschäftspartners.

Jedoch berechtigt nicht jeder zum Zeitpunkt eines Vertragsschlusses vorliegende Irrtum zum Vertrag anfechten. 

Hierbei führen z. B. unwesentliche Irrtümer, die sich nur auf einen Nebenpunkt des Vertrages beziehen und ohne die das Geschäft auch geschlossen worden wäre, nicht zu einer Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages, sondern bloß zu einer Anpassung.

Beispiel:

Ein Grundstücksbesitzer verkauft ein Grundstück zu dem vereinbarten Preis von Euro 200 pro Quadratmeter. Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Grundstück 1000 qm groß ist und vereinbaren einen Kaufpreis von Euro 200.000. Für den Fall, dass sich später herausstellt, dass das Grundstück nur 990 qm beträgt, ist der Kaufpreis um Euro 2.000 zu senken.

Wann kann man nicht den Vertrag anfechten wegen eines Irrtums?

Für den Fall, dass ein Irrtum den Verkehrswert einer Sache, die Rechtsfolgen des Vertrags betrifft oder ein Motivirrtum vorliegt, ist dies kein Grund einen Vertrag anzufechten. Allerdings dürfen diese Irrtümer auch nicht vom anderen Vertragspartner arglistig herbeigeführt sein oder wissentlich ausgenutzt worden sein.

Liegt ein Irrtum über die Vertragsinhalte vor, so unterscheidet das Gesetz zwei Fälle. Für den Fall, dass ein Vertragspartner einen Vertrag unterschrieben hat, ohne ihn zu lesen und hat er auch keine genaue Vorstellung vom Inhalt, nimmt er den Inhalt in Kauf und kann nicht den Vertrag anfechten wegen Irrtums.

Hingegen ist das Vertrag anfechten durchaus möglich, wenn der Unterzeichner eine klare Vorstellung vom Vertragsinhalt hat und deshalb etwas anderes unterschreibt als er gewollt hat, kann er den Vertrag anfechten, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

Für den Fall, dass man einen Vertrag anfechten will und nicht sicher ist, ob ein Irrtum vorliegt, der dazu berechtigt, sollte den Rat eines erfahrenen Anwalts für Vertragsrecht einholen.

Rücktritt vom Vertrag oder Vertrag kündigen wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder wegen Schuldnerverzug

Meist gehen Vertragsparteien bei einem Vertragsabschluss vom Fortbestehen oder dem Eintritt gewisser Umstände aus. Für den Fall, dass diese Umstände entfallen, kann in bestimmten Fällen eine Aufhebung oder Anpassung des Vertrags verlangt werden. 

Deshalb sollte man bei der Vertragserstellung unbedingt wesentliche Umstände, die den Vertrag begründen, zu einer nachweisbaren Bedingung für den Vertrag machen. Dabei hilft Ihnen ein spezialisierter Rechtsanwalt für Vertragsrecht, wenn es um eine sichere Vertragsgestaltung geht.

Außerdem kann man einen Vertrag kündigen oder einen Rücktritt vom Vertrag bewirken, wenn ein Schuldner seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt. Hierbei kann ein Gläubiger wählen, ob er auf die Erfüllung des Vertrages besteht oder eine gewisse Nachfrist setzt, mit der Androhung eines Rücktritts vom Vertrag für den Fall, dass der Schuldner nicht innerhalb der Nachfrist leistet. 

Jedoch ist das Setzen einer Nachfrist bei Fixgeschäften nicht unbedingt nötig, wie z. B. wenn es um die pünktliche Lieferung zum Weihnachtsgeschäft geht. Dabei kann ein Gläubiger auch bei einem verschuldeten Schuldnerverzug Schadenersatzansprüche geltend machen.

Einen Vertrag kündigen – was muss ich beachten?

Will man einen Vertrag kündigen, so muss man sich zunächst klar darüber sein, ob es um eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung gehen soll. 

Dabei ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich immer möglich nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen. 

Hierbei gilt es besonders auf die Kündigungsfrist und auch auf die Kündigungsform zu achten. Deshalb gilt es insbesondere die vertraglichen Bestimmungen zur Kündigung zu beachten, die sich häufig auch in den AGB´s des Vertragspartners befinden.

Die außerordentliche Kündigung beim Vertrag kündigen

Will man eine außerordentliche und fristlose Kündigung bewirken, braucht man hierfür immer einen wichtigen Grund. Dabei findet eine Kündigung eines Vertrages vorzeitig statt und bedarf eines Anlasses, der die Fortführung der Vertragserfüllung unmöglich macht. 

Hierbei werden bei den verschiedenen Vertragsarten auch unterschiedliche Gründe akzeptiert, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Dabei lässt sich z. B. ein Arbeitsvertrag von Seiten des Arbeitgebers außerordentlich kündigen, wenn sich ein Arbeitnehmer eines strafbaren Vergehens gegenüber dem Unternehmen schuldig gemacht hat. Außerdem kann auch ein Vermieter einen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn  der Mieter über eine bestimmte Zeit hinweg trotz Nachfristsetzung seinen Mietzins schuldig geblieben ist.

Hierzu empfiehlt es sich jedoch immer, die Beratung eines erfahrenen Juristen für Vertragsrecht in Anspruch nehmen. Dabei kann dieser im persönlichen Fall rechtlich sicher einschätzen, ob ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben ist.

In welcher Form muss ich einen Vertrag kündigen?

Grundsätzlich ist bei jeder Art von Kündigung eine schriftliche Kündigung zu empfehlen. Dabei sollte man alle wichtigen Daten aus dem zugrunde liegenden Vertrag in das Kündigungsschreiben aufnehmen. Hierbei sind dies bei Konsumentenverträgen z. B. Name und Adresse sowie auch die Kundennummer und Vertragsnummer.

Außerdem sollte man im Kündigungsschreiben immer Bezug auf die Kündigungsfrist nehmen. Hierbei empfehlen sich grundsätzlich Formulierungen, wie z. B. „Hiermit kündige ich fristgerecht zum (Datum)“ oder auch „Hiermit kündige ich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

Für den Fall, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt, muss zusätzlich auch der Kündigungsgrund angegeben werden, der ggf. durch Nachweise belegt sein sollte. Dabei sollte eine Kündigung immer persönlich unterschrieben werden und auch versendet werden.

Zustellung einer Kündigung beim Vertrag kündigen

Hierbei gilt eine Kündigung als zugestellt, wenn Sie in den Empfangsbereich des Empfängers gerät, also beispielsweise in den Briefkasten eingeworfen wird. 

Dabei gilt dies unabhängig davon, ob der Empfänger gerade anwesend oder auch für längere Zeit im Urlaub ist. Jedoch ist das Zustellungsdatum auch entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist. 

Deshalb muss man berücksichtigen, dass das Kündigungsschreiben dem Empfänger vor Ende der Kündigungsfrist vorliegen muss, um den Vertrag kündigen zu können.

Hierbei ist die sicherste Zustellform ein Einschreiben mit Rückschein, denn dabei quittiert der Empfänger den Erhalt der Kündigung mit Zustellungsdatum. 

Allerdings sollte man bedenken, dass diese Zustellungsart bei zeitkritischen Kündigungen schwierig werden kann. Dabei gilt ein Einschreiben erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger das Schreiben persönlich quittiert hat. 

Dafür muss ein Postbote den Empfänger auch antreffen oder der Empfänger holt das Schreiben auf dem Postamt ab, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wichtige gesetzliche Kündigungsfristen in Österreich

Grundsätzlich sind gesetzliche Kündigungsfristen immer dann relevant, wenn keine individuelle Regelung zur Kündigung in einem Vertrag getroffen wurde oder die gesetzliche Regelung als Mindestanspruch missachtet wurde.

Vertrag kündigen – Der Arbeitsvertrag

Soll ein Arbeitsvertrag gekündigt werden, sind die Kündigungsfristen einerseits davon abhängig, ob es sich um einen Angestellten oder einen Arbeiter handelt und auch, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt.

Die Kündigungsfristen bei Angestellten

Dabei können Angestellte selbst ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monatsletzten kündigen, sofern es im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart wurde.  Hierbei beträgt die Kündigungsfrist dann einen Monat.

Hingegen hat ein Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung eines Angestellten andere Kündigungsfristen einzuhalten, die sich in Abhängigkeit von seinen Dienstjahren im Unternehmen gestalten.

Diese betragen:

  • Im 1. und 2. Dienstjahr: sechs Wochen
  • nach Ablauf des 2. Dienstjahres: zwei Monate
  • nach Ablauf des 5. Dienstjahres: drei Monate
  • nach Ablauf des 15. Dienstjahr: vier Monate
  • nach Ablauf des 25. Dienstjahr: fünf Monate

Die Kündigungsfristen bei Arbeitern

Für Arbeitern sind die Kündigungsfristen und Kündigungstermine meist in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt. Deshalb ist hier immer der jeweils gültige Kollektivvertrag heranzuziehen. Hierbei können sowohl die Arbeiterkammer oder die jeweilige Fachgewerkschaft Auskunft über Kündigungsfristen und -termine geben.

Vertrag kündigen – Der Mietvertrag

Generell gelten in Österreich für die Beendigung unbefristeter und befristeter Mietverhältnisse unterschiedliche Richtlinien.  Dabei können Mieter im Prinzip ohne eine Nennung von Gründen kündigen, müssen jedoch ab dem Kündigungstermin für das Mietobjekt eine Kündigungsfrist einhalten. 

Dabei gilt dies auch für einen befristeten Mietvertrag, den Mieter bereits nach einem Jahr kündigen können.

Jedoch sind die Kündigungsfristen in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Für den Fall, dass der Mietvertrag keine Regelungen zur Kündigung enthält, wird in Österreich § 560 der Zivilprozessordnung (ZPO) angewandt. 

Danach ist der Mietvertrag so zu kündigen, dass die Kündigung dem Vermieter spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. 

Vertrag kündigen beim unbefristeten Mietvertrag

Wird eine Kündigung im Teil- oder Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ausgesprochen, so genießt der Mieter Kündigungsschutz. Dabei kann ein Vermieter den Vertrag ohne die Einwilligung des Mieters nur gerichtlich kündigen und er benötigt dafür einen Kündigungsgrund. Deshalb werden im § 30 Absatz 2 MRG Gründe aufgezählt, die als  wichtiger Grund gelten, wie z. B.:
  • Mietzinssäumnis trotz Mahnung
  • Stark nachteiliger Gebrauch des Mietobjektes, wie z.B. eine grobe Vernachlässigung des Mietobjektes, die Störung des Zusammenlebens der Mitbewohner oder strafbare Handlungen gegen den Vermieter oder die Mitbewohner)
  • Untervermietung zu einem überhöhten Mietzins
  • Todesfall des Mieters und Fehlen eines Eintrittsberechtigten
  • Nichtnutzung des Mietgegenstandes
  • Eigenbedarf des Vermieters
  • Schriftlich vereinbarte Kündigungsgründe, die mit den im Gesetz angeführten Gründen gleich bedeutsam sind und für den Vermieter wichtig sind

Kündigung des Mietvertrages ohne Anwendung des Mietrechtsgesetzes

Für den Fall, dass eine Kündigung für ein Mietobjekt außerhalb des Teil- oder Vollanwendungsbereichs des MRG anfällt, kann die Kündigung außergerichtlich ohne Angabe eines Kündigungsgrundes erfolgen. 

Jedoch sind die Fristen und Termine des § 560 ZPO dennoch einzuhalten. Hierbei empfiehlt sich jedoch bei einer Kündigung durch den Vermieter eine gerichtliche Kündigung, weil dadurch ein Räumungstitel geschaffen wird. 

Hierdurch wird eine gerichtliche Räumungsklage ermöglicht, sollte der Mieter nicht freiwillig ausziehen.

Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können Mieter ihren Mietvertrag durch eine formlose Erklärung kündigen. Dabei ist dann mit dem Zugang dieser Erklärung an die andere Partei das Mietverhältnis beendet. 

Jedoch bedarf es wichtiger Gründe, um einen unbefristeten Mietvertrag früher kündigen zu können. Hierbei kommen als Auflösungsgründe z. B. in Frage, dass ein Mietobjekt unbrauchbar oder gesundheitsschädlich geworden ist. Dabei ist dieser Rücktritt vom Mietvertrag jedoch nur dann möglich, wenn z. B. eine Wohnung nicht mehr bewohnbar ist.

Vertrag kündigen – Der befristete Mietvertrag

Für den Fall, dass eine Vermietung für ein Mietobjekt außerhalb des Mietrechtsgesetzes ansteht, können Mietverträge beliebig befristet werden und es existieren dabei keine Ober- oder Untergrenzen. 

Allerdings gilt im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRGm dass eine Befristung mindestens drei Jahre betragen muss. Deshalb kann man aber auch einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen, frühestens nach einem Jahr. 

Dabei muss jedoch auch eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Hingegen ist seitens des Vermieters bei einem befristeten Mietvertrag eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich.

Vertrag kündigen – Der Versicherungsvertrag

Will man einen Versicherungsvertrag kündigen, so sollte man die individuellen Kündigungsbedingungen kennen, die für einen Versicherungsvertrag gelten. Diese können sich sehr unterschiedlich gestalten, je nachdem, um welche Art von Versicherung es sich handelt. 

Dabei sollte man schon beim Abschluss von Versicherungsverträgen die Laufzeit des Vertrages bewusst auswählen. Für den Fall, dass man zu langen Laufzeiten bei Versicherungsverträgen gewählt hat, kann dies eine ungünstige Kündigung notwendig machen, wenn sich z. B. die Lebensumstände ändern (z. B. Scheidung oder Arbeitslosigkeit).

Achten Sie bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages auf die Rückzahlung von Dauerrabatten

Hierbei haben Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von über drei Jahren haben, oftmals einen Dauerrabatt für eine längerfristige Bindung vorgesehen. Jedoch muss deshalb auch bei einem vorzeitigen Vertrag kündigen dieser Dauerrabatt meist zurückgezahlt werden.  

Deshalb sollte man diese Klauseln schon bei Vertragsschluss prüfen, denn auch nicht jeder Dauerrabatt ist rechtskonform.

Gerade bei Versicherungsverträgen sollte man immer schriftlich kündigen. Dabei gilt es zu beachten, dass zur Wahrung der Kündigungsfrist immer der Zugang beim Versicherer ausschlaggebend ist und nicht das Datum des Poststempels.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht beim Vertrag kündigen helfen?

Nicht jeder Vertrag kündigen geht problemlos über die Bühne. Dabei ist es gerade bei der Kündigung von Arbeitsverträgen oder auch Mietverträgen sehr wichtig, dass man die Formalien einhält und im Falle einer vorzeitigen Kündigung auch die richtigen Gründe anführt. 

Hierbei ist ein Anwalt für Vertragsrecht ein zuverlässiger Partner, der Sie in Ihrem persönlichen Anliegen zum Vertrag kündigen eingehend beraten kann und Sie ggf. auch vertreten kann, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. 

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